Auf die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto besteht ein gesetzlicher Anspruch. Das automatisch geschützte Guthaben beträgt auf dem P-Konto 1.028,89 Euro“, erklärte Alis Rohlf, Leiterin der Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein. Beim Vorliegen einer Kontopfändung müsse das P-Konto jedoch spätestens bis zum Jahresende eingerichtet sein, um die Sozialleistungen nicht an pfändende Gläubiger zu verlieren.
Wenn Unterhaltspflichtige zu versorgen sind oder wenn für andere Personen im Haushalt Sozialleistungen auf dem P-Konto eingehen, kann der Grundfreibetrag von 1.028,89 Euro erhöht werden, entweder mit einer Bescheinigung einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder durch Vorlage von Nachweisen (Leistungsbescheide) direkt bei der Bank oder Sparkasse.
Die Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein rät auch Menschen mit einem regelmäßigen Einkommen, die bisher durch einen gerichtlichen Beschluss über ein bestimmtes Guthaben verfügen konnten, ihre Girokonten in ein P-Konto umzuwandeln. Nach einer Mitteilung des Bundesjustizministeriums gilt der gerichtliche Vollstreckungsschutz auf einem normalen Girokonto ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr.








