Zivildienst

Freiwilliges Jahr gem. § 14 c ZDG -
Nichtheranziehungszusage nur bei rechtzeitigem Eingang der Unterlagen

Benötigt werden die schriftliche Vereinbarung zwischen dem Dienstleistenden und der Trägerorganisation, die nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres anerkannt ist sowie eine entsprechende Mitteilung nach § 14 c Zivildienstgesetz. Solange diese Unterlagen dem Bundesamt nicht vorliegen, kann eine vorläufige Nichtheranziehungszusage zum Zivildienst nicht erteilt werden.

Bei verspätetem Zugang der Unterlagen kann es daher vorkommen, dass eine Vorankündigung der Einberufung bzw. eine Einberufung zum Zivildienst erfolgt. Dies führt oft zu vermeidbaren Verunsicherungen der anerkannten Kriegsdienstverweigerer und der Träger des Freiwilligen Jahres. Es ist daher für die Planungssicherheit aller Beteiligten wichtig, die Vereinbarung sowie die Mitteilung nach § 14 c Zivildienstgesetz umgehend nach Abschluss dem Bundesamt zuzusenden.

Ansprechpartner

 

Manfred Klaar (Teamleitung)


Telefon: 04331-593-128
Fax: 04331-593-238

 

Ines Knebel


Telefon: 04331-593-155
Fax: 04331-593-238

 

Wolfgang Oldenburg


Telefon: 04331-593-146
Fax: 04331-593-238

aktuelle Meldungen

18.03.2008 | Großes Interesse am Freiwilligen Sozialen Jahr

Diakonie informiert in Schleswig weiter

Suche

europäisches jahr gegen armut

FSJ und Zivildienst im Diakonischen Werk

Brot für die Welt in Schleswig-Holstein

Brot für die Welt (Logo)

Im Verbund der Diakonie

katastrophenhilfe

Im Verbund der Diakonie

behinder mich nicht.de

Eine Initiative der Diakonie in Schleswig-Holstein

Projekt Hartz IV


Projekt Hartz IV