©Foto: Diakonisches Werk der Landeskirche Hannovers

Einkommen, § 82 SGB XII

Leistungen nach dem SGB XII sind einkommensabhängig.

 

Je nach Leistungsart gibt es Besonderheiten bei der Einkommensanrechnung. EmpfängerInnen von Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung müssen sich das Einkommen nach Abzug von Freibeträgen vollständig anrechnen lassen. Bei anderen Leistungen der Sozialhilfe gibt es besondere Einkommensgrenzen.

 

Grundsätzlich gilt:

Einkommen ist alles in Geld oder Geldeswert, was dem Antragsteller im Bedarfszeitraum zufließt. Als Bedarfszeitraum gilt der jeweilige Kalendermonat.

Einmalige Erwerbseinkünfte werden über mehrere Monate (3-12 Monate) angerechnet.

Sonstige Geldzuflüsse wie Steuererstattungen werden nur im ersten Monat angerechnet, danach wird es dem Vermögen zugeschlagen und muss nur verbraucht werden, wenn die Vermögensfreigrenzen überschritten werden.

 

Einige Einkünfte sind anrechnungsfrei, z.B.

  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und vergleichbare Renten
  • Erziehungsgeld
  • Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege
  • Zuwendungen von Stiftungen für bestimmte Zwecke
  • Entschädigungen für Körperschäden

Vom Einkommen können folgende Beträge abgesetzt werden, wenn sie anfallen:

  • Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
  • freiwillige Kranken- und Rentenversicherung, wenn keine Versicherungspflicht besteht, in Höhe der gesetzlichen Versicherungen
  • Haftpflicht-, Hausrat- und ähnliche Versicherungen, soweit sie angemessen sind (10 % der Einkünfte), sofern sie schon vor Sozialhilfebezug bestanden haben
  • In einigen Fällen die Kfz-Haftpflicht

Des weiteren gibt es besondere Absetzbeträge für Erwerbseinkommen:

  • Arbeitsmittel können abgesetzt werden (5,20 Euro ohne Nachweis)
  • Fahrtkosten zur Arbeit: Kosten für den Nahverkehr. Wer mit dem Auto zur Arbeit fährt, bekommt auch die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr angerechnet, es sei denn, die Benutzung ist unzumutbar/unmöglich, dann gibt es eine Pauschale von 5,20 Euro pro Entfernungskilometer, max. 208 Euro monatlich. 

Nach Abzug aller in Frage kommender Beträge ergibt sich das so genannte „bereinigte Nettoeinkommen“.

 

Besonderheiten:
In Berufen, in denen regelmäßig Trinkgelder anfallen (Taxifahrer, Kellner, Friseur) gehören diese auch zum Einkommen. Angesetzt wird ein Pauschbetrag von 100 Euro pro Monat bei einer Vollzeitbeschäftigung, der als Einkommen anzurechnen ist.

 

Auch Pflegegeld für Tagespflegekinder ist Einkommen. Lediglich der Pflegegeldanteil und 20% des Erziehungsgeldanteils als Altervorsorge bleiben anrechnungsfrei.

EmpfängerInnen von Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter erhalten einen weiteren Erwerbstätigenfreibetrag von 30% des bereinigten Nettoeinkommens, maximal jedoch 172,50 € (seit 1.1.2007).
Das verbleibende Einkommen wird vollständig auf die Leistung angerechnet.

Suche

Weitere Infos & Links:

§ 82 SGB XII

Konkretisierungen für Hamburg zu §§ 82-96 SGB XII