©Foto: Diakonisches Werk der Landeskirche Hannovers

Einkommmensgrenzen für Leistungen nach Kapitel 5-9 SGB XII

Wer Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII beantragt,  bekommt diese nur, wenn das Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt.

Dabei wird folgendermaßen verfahren:

Zuerst wird das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt.

 

Das bereinigte Nettoeinkommen wird mit den Freibeträgen verglichen: 

  • Grundbetrag = doppelter Regelsatz
  • Familienzuschlag (70% des Regelsatzes), für jede Person, die vom Zahlungsverpflichteten überwiegend unterhalten wird
  • Angemessene  Unterkunftskosten,  ohne Heizung

Daraus ergibt sich die Einkommensgrenze, unter der in der Regel keine Kostenbeteiligung verlangt werden kann.

Gleichzeitig macht das Sozialamt noch eine Vergleichsberechnung nach den Bestimmungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Dieses so genannte Mindesteinkommen muss unbedingt verbleiben.

Wenn eine der Personen im Hauhalt stationär untergebracht ist, zählt sie bei der Berechnung des Mindesteinkommens nicht mit. Ist eine allein stehende Person im Heim untergebracht, verbleibt nur noch 20% des Regelsatzes als Mindesteinkommen.

 

Ausnahmsweise kann auch der Einsatz des Einkommens unterhalb der Einkommensgrenze verlangt werden:
Soweit Kindergeld gezahlt wird, ist dies einzusetzen.
Ansonsten werden Beträge für die so genannte häusliche Ersparnis eingesetzt, wenn der Leistungsberechtigte stationär oder teilstationär untergebracht ist.  Die häusliche Ersparnis differiert nach der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft. Auch können Beträge für Besuchsfahrten von der häuslichen Ersparnis abgesetzt werden.

 

Bei einem Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze können nochmals besondere Belastungen abgesetzt werden.

Das können sein:

  • Aufwendungen für die Beschaffung und Erhaltung der Unterkunft (auch Tilgung von Baudarlehen)
  • Besondere Aufwendungen bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ( Pflegekräfte, Haushaltshilfen, Taxifahrten, Arzneimittel etc.)
  • Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen
  • Ratenzahlungen, wenn diese schon vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bestanden haben (max. 10% des Einkommens)
  • Kinderbetreuungskosten
  • Aufwendungen für Familienfeiern

Das Einkommen, das dann noch verbleibt, muss in voller Höhe eingesetzt werden bei

  • Einmaligen Leistungen der Altenhilfe
  • Bei allein stehenden Personen, die stationär untergebracht werden

 Ansonsten wird der Einsatz des Einkommens verlangt

  • Bei 1-2 Personen     70–90 %
  • Bei 3 Personen         60-80 %
  • Bei 4 Personen         50-70 %
  • Bei 5 Personen         40-60 %

Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen und Blinden ist höchstens der Einsatz von 40 % des Einkommens oberhalb der Einkommensgrenze zuzumuten.