©Foto: Diakonisches Werk der Landeskirche Hannovers

Grundsätzliches

Zum 1.1.2005 ist das BSHG außer Kraft gesetzt worden und die Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch eingegliedert worden.

Dabei ist weniger die Sozialhilfe reformiert, als vielmehr das gesamte System der sozialen Sicherheit neu strukturiert worden.

Der Kreis der Sozialhilfeberechtigten hat sich durch die Schaffung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II erheblich verkleinert. Denn die "Hilfe zum Lebensunterhalt" (Sozialhilfe) steht nur noch nicht erwerbsfähigen Personen zu, die keinen Anspruch auf "Grundsicherung im Alter" und auch nicht auf "Grundsicherung für Arbeitsuchende" haben.

Trotzdem bleibt die Sozialhilfe weiterhin das Referenzsystem für die finanzielle Grundsicherung. Die Regelsatzverordnung im SGB XII bestimmt gleichzeitig die Höhe der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.

Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt  und der Grundsicherung im Alter  beinhaltet das SGB XII weiterhin eine Reihe von Leistungen, die im BSHG als "Hilfen in besonderen Lebenslagen" zusammengefasst waren. Diese sind nun zu finden im 5. bis 9. Kapitel des SGB XII. Anders als die Hilfe zum Lebensunterhalt sind diese Leistungen, wie Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Blindengeld und Bestattungskosten auch Leistungsempfängern nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - zugänglich. Der gesetzliche Ausschluss gilt insofern nicht.

In diesem Leitfaden werden die Leistungen des 5. bis 9. Kapitels des SGB XII nicht behandelt. Die Informationen beschränken sich auf eine summarische Behandlung der Hilfen zum Lebensunterhalt.

 

Leistungen nach dem SGB XII sind abhängig vom Einkommen und Vermögen der beantragenden Person und seines (Ehe)Partners.

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