Hilfe zum Lebensunterhalt, § 27-40 SGB XII
Anspruch auf Sozialhilfe haben Personen, die
- nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II sind,
- keine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 ff des SGB XII erhalten und
- ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend selbst bestreiten können,
- und ihre PartnerInnen und minderjährigen Kinder, soweit sie ebenfalls nicht erwerbsfähig sind.
Keine Sozialhilfe erhalten Menschen, die erwerbsfähig sind, d.h. in der Lage sind, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten, oder die mit einem erwerbsfähigen Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen leben.
Diese Personen erhalten ALG II /Sozialgeld nach dem SGB II.
Gleiches gilt für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte.

