©Foto: Diakonisches Werk der Landeskirche Hannovers

Hilfe zum Lebensunterhalt, § 27-40 SGB XII

Anspruch auf Sozialhilfe haben Personen, die

  1. nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II sind,
  2. keine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 ff des SGB XII erhalten und
  3. ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend selbst bestreiten können,
  4. und ihre PartnerInnen und minderjährigen Kinder, soweit sie ebenfalls nicht erwerbsfähig sind.

Keine Sozialhilfe erhalten Menschen, die erwerbsfähig sind, d.h. in der Lage sind, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten, oder die mit einem erwerbsfähigen Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen leben.
Diese Personen erhalten ALG II /Sozialgeld nach dem SGB II.  

 
Keine Sozialhilfe erhalten Menschen, die 65 Jahre alt sind. Sie bekommen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Gleiches gilt für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte.
 
Sozialhilfe erhalten also nur Menschen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und die nicht mit einem erwerbsfähigen Angehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

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