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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten

  • Personen ab 65 Jahren
  • und Menschen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit sind die Rentenversicherungsträger zuständig, auch wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht vorliegen.

 

Weitere Voraussetzung ist, dass die Person kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen hat, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

 

Es wird das eigene Einkommen angerechnet sowie das Einkommen des Partner/der Partnerin, der mit dem Berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Andere Verwandte, mit denen der Berechtigte in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, sind nicht verpflichtet, ihren Angehörigen finanziell zu unterstützen.

Die Regelungen zum geschützten Vermögen finden Sie hier:

 
Die Höhe und der Umfang der Leistungen entsprechen genau den Sozialhilfeleistungen.
 
Menschen, die Grundsicherung im Alter beziehen, erhalten auf  Antrag eine Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebühr.
 
Besonderheiten
Anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist die Heranziehung von Unterhaltspflichtigen, also den Kindern und Eltern, weitgehend ausgeschlossen.
Nur wenn das Einkommen 100.000 Euro übersteigt, sind Kinder oder Eltern unterhaltspflichtig.
In der Regel geht das Amt davon aus, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Nur wenn es Anhaltspunkte gibt, dass ein höheres Einkommen vorliegt, kann die Behörde verlangen, dass die Verwandten Auskunft über ihr Einkommen geben.

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Weitere Infos & Links:

§ 41 SGB XII

§ 42 SGB XII

§ 43 SGB XII