©Foto: Diakonisches Werk der Landeskirche Hannovers

Mehrbedarf, § 30 SGB XII

Mehrbedarfe gibt es für bestimmte Lebenssituationen:

  • über 65jährige und voll erwerbsgeminderte Menschen, die gleichzeitig gehbehindert sind (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis), erhalten 17% des Regelsatzes
  • Schwangere erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Mehrbedarf von 17% 
  • Alleinerziehende erhalten einen Mehrbedarf von  36%, wenn sie ein Kind unter 7 Jahren oder 2-3 Kinder unter 16 Jahren haben oder 12% für jedes Kind, max. 60 % 
  • Behinderte ALG II-Empfänger, die an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation o.ä.) teilnehmen, erhalten 35% Mehrbedarf
  •  Kranke, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung brauchen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
 
Die Prozentzahlen beziehen sich auf den maßgeblichen Regelsatz für die betroffene Person.
Verschiedene Mehrbedarfe werden nebeneinander gewährt. Insgesamt darf die Summe der Mehrbedarfe 100% der Regelleistung nicht übersteigen.

Suche

Weitere Infos & Links:

§ 30 SGB XII

Konkretisierung für Hamburg zu § 30 SGB XII