Kosten der Unterkunft bei Wohneigentum

Ein selbst bewohntes Eigenheim oder Eigentumswohnung gehört zum geschützten Vermögen und muss nicht unbedingt vor dem Bezug von ALG II verkauft werden.

Wie bei einer Mietwohnung werden alle tatsächlichen Aufwendungen als Unterkunftskosten anerkannt. Dazu gehören

  • Schuldzinsen und dauernde Lasten
  • öffentliche Abgaben
  • Grundsteuern
  • Versicherungsbeiträge (Gebäudeversicherungen)
  • die Nebenkosten (Heizung, Wasser...) wie bei Mietwohnungen.
  • seit dem 01. April 2011 auch Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, z.B. notwendige Reparaturen. Hierunter fallen z.B. die Reparatur eines defekten Dachs oder die Instandsetzung einer defekten Heizanlage. Allerdings sind die zu ersetzenden Kosten gedeckelt: Die Kosten sind insoweit zu übernehmen, als dass sie die laufenden Unterkunftskosten für ein Jahr nicht übersteigen. Sofern die Kosten die angemessenen jährlichen Unterkunftskosten übersteigen, kann die Behörde ein Darlehen erbringen und dieses dinglich durch einen Eintrag ins Grundbuch absichern lassen.

 

Nicht übernommen werden Tilgungsraten, da dies zu einem Vermögenszuwachs führt, der vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Damit hat man dann ein ernstes Problem. Allerdings hat das Bundessozialgericht im Jahr 2008 entschieden, dass auch Tilgungsraten übernommen werden können. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass der Kredit jedoch weitgehend abbezahlt war. Nach Ansicht des BSG handelt es sich hier nicht mehr um einen Vermögensaufbau. Dieses sei bereits weitgehend aufgebaut gewesen. Es handle sich vielmehr um die Erhaltung von Vermögen.

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