Verfahren bei zu hoher Miete
Wenn die Wohnung zu teuer ist, wird das Amt Sie auffordern, die Kosten zu reduzieren. Allerdings darf die Arge im Regelfall Ihre Mietkosten auch kürzen, wenn sie Sie nicht dazu aufgefordert hat, sondern nur den angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkungen mitgeteilt hat. So hat es das Bundessozialgericht am 19.03.2008 zur Kostensenkungsaufforderung entschieden.
Die Reduzierung der Kosten kann durch Untervermietung
geschehen oder durch Wohnungswechsel. Wenn eine Untervermietung für Sie nicht
in Frage kommt oder die Wohnung sich dafür nicht eignet, müssen Sie umziehen.
Nach dem Gesetz haben Sie dafür 6 Monate Zeit; dann soll nur noch der
„angemessene“ Teil der Miete gezahlt werden.
Sie können sich natürlich auch dafür entscheiden, den Teil
der Miete oberhalb der Angemessenheitsgrenze selbst zu bezahlen,
z.B. aus dem Erziehungsgeld, aus den Freibeträgen, wenn Sie arbeiten...Wenn die
aktuelle Miete weniger als 20% über der zulässigen Miete liegt, wird die
ARGE das ohne weiteres akzeptieren. Es ist dann allein Ihr Problem, wie Sie
finanziell klar kommen.
Ist die Miete aber mehr als 20% teurer als das, was die ARGE übernehmen
will, besteht die Gefahr, dass auch der angemessene Teil nicht mehr gezahlt
wird! Die Arge will dann von Ihnen genau wissen, wie Sie dieses Geld
aufbringen!
Bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben, müssen Sie sich vom Amt die
Zustimmung zum Umzug holen. Dann, und nur dann haben Sie Anspruch darauf, dass
die Miete vollständig übernommen wird und Sie auch Zuschüsse für den Umzug
bekommen.
Unserer Meinung muss auch die zu teure Miete so lange
gezahlt werden, bis Sie eine günstigere Wohnung gefunden haben. Natürlich
müssen Sie nachweisen, dass Sie tatsächlich auf Wohnungssuche sind und
geeignete Schritte unternehmen.
Denn gegen die Aufforderung zum Umzug an sich lässt sich kaum etwas machen.
Nur in besonders begründeten Einzelfällen kann ein Umzug ausgeschlossen sein, z.B. längere Erkrankung, wenn im Trennungsfall Kinder nicht noch zusätzlich aus der Umgebung gerissen werden sollen etc..
Wenn bei einem Wohnungswechsel erhebliche Kosten entstehen, wie etwa durch eine anstehende Aus- und Einzugsrenovierung oder durch doppelte Mietzahlungen etc., so soll auf eine Kostensenkungsaufforderung bzw. einen Umzug verzichtet werden. So hat der Gesetzgeber folgende Regelung mit der Reform 2011 ins Gesetz aufgenommen: Eine Absenkung der unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre (§ 22 Abs. 1 Satz4 SGB II).

