Unterhaltsverpflichtungen
Dazu gehören auch Unterhaltsansprüche gegenüber Verwandten.
Verwandte ersten Grades in gerader Linie sind sich im Rahmen des Sozialhilferechts gegenseititg zum Unterhalt verpflichtet, also Kinder und Eltern gegeneinander. Außerdem unterhaltspflichtig sind Ehegatten und geschiedene Ehegatten, und der Vater eines nicht ehelichen Kindes gegenüber der Mutter.
Diese Ansprüche gehen auf den Sozialhilfeträger über, es sei denn, der Unterhaltsberechtigte lebt mit dem Unterhaltsverpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft, oder der Unterhalt wird tatsächlich gezahlt.
Der Übergang des Unterhalts ist ausgeschlossen, wenn
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezogen wird
- wenn jemand schwanger ist oder ein Kind unter 6 Jahren betreut.
Die Eltern eines volljährigen Menschen, der behindert oder pflegebedürftig ist, müssen bei Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege nur maximal 26 Euro zahlen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wird, maximal 20 Euro.
Unterhalt zahlen
muss natürlich nur derjenige, der auch leistungsfähig ist.Das Einkommen wird um Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten bereinigt. Auch die Erträge von Vermögen zählen zum Einkommen. Schuldverpflichtungen können im angemessenen Rahmen berücksichtigt werden.
Darüber hinaus gibt es Freibeträge, der so genannte Selbstbehalt.
Die unterhaltsrechtlichen Richtlinien des Oberlandesgerichtes Hamburg legen folgende Selbstbehalte fest:
Für Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern und volljährigen Kindern in der Ausbildung:
- 890 Euro, wenn die Eltern erwerbstätig sind,
- 770 Euro, wenn sie nicht erwerbstätig sind.
- zusätzlich 650 Euro (560 Euro, wenn nicht erwerbstätig) für den Ehepartner, der mit ihm zusammenlebt.
Eltern gegenüber volljährigen Kindern:
- 1100 Euro
- zusätzlich 800 Euro für den Ehegatten
Kinder gegenüber ihren Eltern:
- 1400 Euro, zusätzlich bleibt die Hälfte des übersteigenden
Einkommens anrechnungsfrei. - zusätzlich 1050 Euro für den Ehegatten
Für den Vater oder Mutter eines nicht ehelichen Kindes gegenüber dem betreuenden Elternteil:
- 995 Euro bei Erwerbstätigkeit
- 935 Euro, wenn keine Erwerbstätigkeit vorliegt.
Einsatz des Vermögens
Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern und gleich gestellten volljährigen Kindern müssen auch ihren Vermögensstamm für den Unterhalt einsetzen. Geschützt ist lediglich ein Betrag in Höhe des Schonvermögens von Beziehern von Sozialhilfe (in der Regel 1600 Euro).
Bei nicht gesteigert Unterhaltspflichtigen sind folgende Vermögensteile geschützt:
- angemessene Altervorsorge
- selbst bewohntes Eigenheim
- soweit das Vermögen zur Bestreitung des Unterhalts dient ( z.B. Mietwohnungen)
- ein Betrag in Höhe des 10-fachen des für die jeweilige Hilfeart maßgeblichen Freibetrages nach § 90 SGB XII.

