Klassenfahrten

Mehrtägige Klassenfahrten werden im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen zusätzlich bewilligt (§ 23 Abs.3 Satz 1 Nr. 3 SGB II).

Die Festlegung von Höchstgrenzen in der Bewilligungspraxis der SGB II Träger ist rechtlich unzulässig. Halten sich die Kosten der Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind die jeweils von der Schule festgelegten Kosten für die Klassenfahrten in voller Höhe vom SGB II  Träger zu übernehmen.

In Hamburg sind die Schulen schulrechtlich gebunden, bestimmte Höchstgrenzen für die Kosten von Klassen-, Studien- und Projektfahrten nicht zu überschreiten. Diese sind hier finden:

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