Regelsätze, § 28 SGB XII
Mehrbedarf, § 30 SGB XII
Unterkunftskosten, § 29 SGB XII
Einmalige Bedarfe
Mietschulden
Einkommensanrechnung
Mehrbedarf, § 30 SGB XII
Mehrbedarfe gibt es für bestimmte Lebenssituationen:
- über 65jährige und voll erwerbsgeminderte Menschen, die gleichzeitig gehbehindert sind (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis), erhalten 17% des Regelsatzes
- Schwangere erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Mehrbedarf von 17%
- Alleinerziehende erhalten einen Mehrbedarf von 36%, wenn sie ein Kind unter 7 Jahren oder 2-3 Kinder unter 16 Jahren haben oder 12% für jedes Kind, max. 60 %
- Behinderte ALG II-Empfänger, die an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation o.ä.) teilnehmen, erhalten 35% Mehrbedarf
- Kranke, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung brauchen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
Verschiedene Mehrbedarfe werden nebeneinander gewährt. Insgesamt darf die Summe der Mehrbedarfe 100% der Regelleistung nicht übersteigen.

