Regelsätze, § 28 SGB XII
Mehrbedarf, § 30 SGB XII
Unterkunftskosten, § 29 SGB XII
Einmalige Bedarfe
Mietschulden
Einkommensanrechnung
Mietschulden
Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter) übernimmt das Sozialamt Mietschulden, wenn der Verlust der Wohnung droht.
Auch für Personen, die bisher keine Leistungen nach dem SGB II und auch keine Sozialhilfeleistungen erhalten, sondern Erwerbseinkommen haben, ist das Sozialamt für die Schuldenübernahme zuständig (ab 1.8.2006).
In einigen Kommunen sind zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit "Fachstellen" zur Wohnungssicherung eingerichtet worden.
Mietschulden, die man nicht selbst regulieren kann, z.B. durch Ratenzahlung, übernimmt das Sozialamt. Die Schulden werden nur übernommen, wenn dadurch tatsächlich die Wohnung erhalten werden kann. Bei wiederholtem Auftreten von Mietschulden muss damit gerechnet werden, dass das Amt nicht mehr einspringt.
Die Schuldenübernahme kann als Beihilfe oder Darlehen geschehen.
Für EmpfängerInnen von Sozialhilfe ist mit der Übernahme der Mietschulden häufig verbunden, dass die Miete in Zukunft direkt an den Vermieter überwiesen wird.
§ 34 SGB XII kommt auch infrage für eine vergleichbare Notlage, z.B. Schulden bei Energieversorgungsunternehmen oder bei den Wasserwerken. Schulden können zur Aufrechterhaltung der Energie- und Wasserversorgung übernommen werden.
Dabei unterscheidet das Sozialamt genau zwischen „echten“ Schulden oder reinen Nachzahlungen:
Schulden entstehen, wenn man die Abschlagszahlungen nicht oder nicht regelmäßig geleistet hat;
Nachzahlungen entstehen, wenn die Vorauszahlungen zu niedrig waren, z.B. wegen einer Preiserhöhung oder auch durch Mehrverbrauch. Insbesondere im ersten Jahr der Anmietung einer Wohnung kann es schnell zu solchen Nachzahlungen kommen, wenn der Verbrauch zu niedrig eingeschätzt wurde. SozialhilfebezieherInnen erhalten auch diese nach § 34 SGB XII als Beihilfe oder Darlehen.
Sonderfall: Betriebkosten und Heizung gehören zu den Kosten der Unterkunft und müssen übernommen werden, „…soweit sie angemessen sind“. Ein Darlehen kommt hier nicht in Betracht; das Sozialamt muss solche Nachzahlungen an den Vermieter als Zuschuss bewilligen.
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