Vermögen, 90 SGB XII
Vermögen muss weitestgehend verbraucht sein, bevor jemand Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII erhält.
Geschützt ist:
- ein angemessenes selbstbewohntes Eigenheim
- staatlich geförderte Altersvorsorge
- Vermögen, dass zur baldigen Beschaffung von Wohneigentum für einen behinderten oder pflegebedürftigen Menschen dient
- Gegenstände, die der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienen
- Gegenstände zur Ausübung von geistigen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Interessen (kein Luxus)
- Erbstücke, wenn der Verkauf eine besondere Härte bedeuten würde
- kleine Barbeträge:
Grundbetrag bei Sozialhilfe: 1600 Euro
für den Ehepartner: 614 Euro
für Kinder: 256 Euro - Personen ab 60 Jahren und voll erwerbsgeminderte Menschen haben einen Grundfreibetrag von 2600 Euro.
Gleiches gilt für Leistungen zur Gesundheit, zur Pflege, bei Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und anderen Lebenslagen.
- Angehörige haben die oben genannten Freibeträge.Wenn beide Ehepartner blind oder schwerst pflegebedürftig sind, erhöht sich der Freibetrag des Partners auf 1534 Euro.
Eingliederungshilfe für Behinderte wird zum Teil ohne Anrechnung des Vermögens gewährt.
- Von den genannten Beträgen kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn eine besondere Härte vorliegt.

