Überblick SGB XII
Die Durchführung des SGB XII, Sozialhilfe, ist Aufgabe der Länder. Die sozialen Beratungsstellen der Diakonie, der Kirchengemeinden und Kirchenkreise vor Ort sind über die jeweilig gültigen Regelungen informiert. Informationen über diese Möglichkeiten der persönlichen Beratung in Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern finden Sie unter der Rubrik "Persönliche Beratung".
In diesen Basisinformationen zum SGB XII haben wir uns auf die Regelungen der Hilfen zum Lebensunterhalt konzentriert (Kapitel 1. bis Kapitel 4. SGB XII) und geben Hinweise zu Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.
Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter beinhaltet das SGB XII weiterhin eine Reihe von Leistungen, die im BSHG als "Hilfen in besonderen Lebenslagen" zusammengefasst waren. Diese sind nun zu finden im 5. bis 9. Kapitel des SGB XII. Anders als die Hilfe zum Lebensunterhalt sind diese Leistungen, wie Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Blindengeld und Bestattungskosten auch Leistungsempfängern nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - zugänglich. Der gesetzliche Ausschluss gilt insofern nicht.
In diesem Leitfaden werden die Leistungen des 5. bis 9. Kapitels des SGB XII nicht behandelt.
- Grundsätzliches
- Sozialhilfe
- Grundsicherung im Alter
- Höhe der Leistung
- Regelsätze, § 28 SGB XII
- Mehrbedarf, § 30 SGB XII
- Unterkunftskosten, § 29 SGB XII
- Mietschulden
- Einmalige Bedarfe
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Einkommen, § 82 SGB XII
- Einkommensgrenzen (Leistungen nach Kap. 5-9 SGB XII)
- Vermögen, § 90 SGB XII
- Unterhaltsverpflichtungen

