Umzug

Vorweg:
Auch für EmpfängerInnen von Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und ALG II gilt das Grundrecht auf Freizügigkeit. Es ist nicht verpflichtend, sich vor einem geplanten Wohnungswechsel die Zustimmung des Sozialamtes einzuholen.

Wer ohne Zustimmung des Amtes umzieht, muss allerdings Nachteile in Kauf nehmen:

  • Es werden maximal nur die so genannten "angemessenen Kosten der Unterkunft" übernommen. Alles, was darüber liegt, muss man selber bezahlen.
  • Ab dem 1.8.2006 gilt und ist in der Neufassung des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II zum 01.01.2009 präzisiert worden: Wer ohne Zustimmung umzieht, erhält höchstens Unterkunftskosten in Höhe der angemessenen Mietkosten der alten Wohnung.
  • Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten werden nicht übernommen. 
  • Eine Erstausstattung wird bei unter 25 jährigen nicht bewilligt. 

Man muss sich also überlegen, wie der nicht gedeckte Teil der Miete dauerhaft bezahlt werden kann, wenn die Wohnung teurer ist,  und dies dem Amt gegenüber auch belegen können. Und: Wenn das Amt nicht die vollständige Miete anerkennt, werden auch keine Nachzahlungsbeträge für Betriebs- und Heizkosten übernommen!

Angesichts der geschilderten Gesetzeslage ist es also zweckmäßig, sich vor der Anmietung einer neuen Wohnung mit dem Amt in Verbindung zu setzen und die Zustimmung zum Umzug einzuholen.

Die Regelung, dass Unterkunftskosten übernommen werden müssen, gilt allerdings nicht für junge Menschen bis 25 Jahren: Sie erhalten Unterkunftkosten nur noch, wenn das Amt dem Auszug aus dem Elternhaus zugestimmt hat.

 

Zustimmung zum Umzug
Zustimmen
muss das Amt, wenn die neuen Unterkunftskosten angemessen sind und es einen wichtigen Grund für den Umzug gibt. Dann ist das Amt auch verpflichtet Umzugskosten zu übernehmen. In den übrigen Fällen steht die Übernahme von Umzugskosten im Ermessen der Behörde..
Bei jungen Menschen bis 25 Jahren müssen zusätzlich wichtige Gründe vorliegen, die ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung unzumutbar machen: Schwerwiegende soziale Gründe oder Arbeitsaufnahme an einem Ort, der vom Elternhaus nicht erreichbar ist.

Umzugskosten
Die Umzugskosten sollen übernommen werden, wenn der Umzug vom Amt veranlasst wurde, z.B. wenn die bisherige Miete zu teuer war oder aus sonstigen Gründen aus Sicht des Amtes erforderlich ist.  Soweit zumutbar soll der Betroffene die Umzugskosten gering wie möglich halten z.B. durch Mithilfe von Freunden und Verwandten, Mietauto statt Beauftragung eines Umzugsunternehmens.

Falls der Umzug nicht ohne professionelle Hilfe möglich ist, muss dieser Bedarf begründet und nachgewiesen werden. Dann werden die Kosten für die Beauftragung eines Unternehmens übernommen. Dazu müssen Kostenvoranschläge eingeholt werden.

Kautionen und Genossenschaftsanteile werden als Darlehen gewährt, wenn das Amt der Anmietung zugestimmt hat. Die Rückzahlung erfolgt derart, als dass die Behörde mit dem Regelsatz monatlich 10 % aufrechnet. Einen Ermessenspielraum gibt es hierbei nicht, denn seit dem 01. April 2011 steht die Aufrechnungsermächtigung im Gesetz und räumt der Behörde keinen Handlungsspielraum ein.

Zu beachten gilt, dass Kautionen höchstens 3 Nettokaltmieten (= Miete ohne Kosten für kalte und warme Betriebskosten) betragen dürfen.

Doppelte Mietzahlungen

Wer umzieht, muss damit rechnen, dass für einen Zeitraum doppelte Mietzahlungen anfallen; denn in der Regel ist die neue Wohnung ab sofort zu vermieten; die Kündigungsfrist für die alte Wohnung ist in der Regel 3 Monate. Das Amt geht davon aus, dass diese doppelten Mietzahlungen nicht anfallen. Natürlich muss man sich bemühen, die Kosten gering zu halten; aber der Vermieter ist nicht verpflichtet, Sie vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, auch nicht, wenn Sie einen möglichen Nachmieter benennen. War die Überschneidung unvermeidbar und der Umzug notwendig oder gar vom Amt veranlasst, sind die Mietkosten für die alte Wohnung zu übernehmen.

Auszugsrenovierung
Viele Mietverträge enthalten eine Klausel, dass die Wohnung bei Auszug renoviert übergeben werden muss. Das Amt ist der Meinung, diese Kosten müsse man selber aus dem Regelsatz aufbringen.
Einige Juristen sind aber der Auffassung, dass die Auszugsrenovierung mietvertraglich geschuldet wird und von daher ein Teil der Unterkunftskosten ist. Beantragen Sie dies beim Amt und gehen Sie notfalls auch zum Sozialgericht, denn es gibt erste Urteile, die dies auch bestätigen.

Schönheitsreparaturen
Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 19.03.2008 (B 11b AS 31/06) entschieden, dass mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen zu den Kosten der Unterkunft gehören. Allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Schönheitsreparatur dem Mieter vertraglich wirksam auferlegt wurde. Von den Schönheitsreparaturen abzugrenzen sind Instandhaltungsmaßnahmen. Deren Kosten sind mit dem Regelsatz abgegolten. 

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