Sozialversicherung
ALG II-BezieherInnen sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Es reicht ein geringer Anspruch auf ALG II.
Das gilt nicht, wenn die Möglichkeit einer Familienversicherung besteht (Ehepartner, Lebenspartner und Kinder bei ihren Eltern). Dann muss die beitragsfreie Familienvesicherung genutzt werden.
Wenn Versicherungspflicht besteht, überweist die ARGE die Beiträge direkt an die Krankenkasse Ihrer Wahl.
Ausgeschlossen von der Versicherungspflicht sind Menschen, die ALG II als Darlehen erhalten, z.B. weil die sofortige Verwertung vion Vermögen nicht möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde.
Auch nicht erwerbsfähige Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft (Sozialgeldbezieher) erhalten keinen eigenen Versicherungsschutz.
In Fällen, in denen keine Versicherungspflicht besteht und auch keine Möglichkeit der Familienversicherung, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
1. Freiwillige Weiterversicherung in der Gesetzlichen Krankenkasse. Dazu muss man vorher mindestens ein Jahr lang versicherungspflichtig oder famileinversichert gewesen sein. Die ARGE übernimmt dann auf Antrag Beiträge:
Wer ALG II lediglich als Darlehen erhält, erhält auch die Krankenversicherungsbeiträge als Darlehen, wenn das Bestehen einer Krankenversicherung nachgewiesen wird.
Nicht familienversicherte BezieherInnen von Sozialgeld erhalten den KV-Beitrag als Zuschuss.
Die Personen, die keinen Anspruch auf Schutz der Familienversicherung über den Partner haben (z.B. nichteheliche Lebensgemeinschaft) und allein durch
Beiträge zur feiwilligen Krankenversicherung bei der gesetzlichen
Krankenversicherung hilfebedürftig nach dem SGB II werden, erhalten den nicht
gedeckten Teil der Aufwendungen im Rahmen des Zuschusses erstattet. Selbiges
gilt für Pflegeversicherungen.
Achtung: In diesem Fall muss ein Antrag gestellt werden, die Zahlung erfolgt nicht von allein!
Darüber hinaus besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, den seit Anfang des
Jahres 2010 von einigen Krankenkassen erhobenen Zusatzbeitrag zu umgehen. Eine
ausführliche Erläuterung zu diesem Thema finden Sie unter dem folgenden Link:
2. Private Krankenversicherung: Wenn
keine Möglichkeit der
Weiterversicherung besteht, bleibt nur die private Krankenversicherung.
Von dem
Beitrag zahlt der Hilfebedürftige aber nur die Hälfe. Der verbleibende
Betrag wird
nur teilweise von der ARGE übernommen, und zwar in der Höhe des
Betrages, der
im Falle der Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (Basistarif)
übernommen werden würde. Den Rest muss der Hilfebedürftige aus eigener
Tasche
zahlen. Offensichtlich liegt hier eine Gesetzeslücke
vor, da es höchst
fragwürdig erscheint, mit welchen Mitteln der Hilfebedürftige diese
Differenz
bezahlen soll. Derzeit ist eine Tendenz
in der Rechtsprechung festzustellen,
dass die ARGE diesen Differenzbetrag für den Hilfebedürftigen übernehmen
muss.
Personen, die bisher privat krankenversichert waren, können sich von der
Versicherungspflicht befreien lassen und in der privaten bleiben.
Mit der Krankenversicherung wird immer gleichzeitig auch Pflegeversicherung fällig.
Befreiung von der Zuzahlung
Eine grundsätzliche Befreiung von der Zuzahlung zu Arzneimitteln und
ärztlichen Behandlungen gibt es nicht mehr. Ausgenommen sind lediglich
minderjährige Kinder ohne Erwerbseinkommen.
Alle Versicherten müssen 2% ihres Bruttoeinkommens, bei chronischen
Erkrankungen 1%, für Zuzahlungen aufbringen.
Erst wenn dieser Betrag ausgegeben ist, kann man sich für den Rest des
Kalenderjahres bei der Krankenkasse von der Zuzahlung befreien lassen
bzw. am
Jahresende zuviel gezahlte Beträge rückerstattet bekommen.
Bei ALG II-BezieherInnen gilt als Belastungsgrenze 2% bzw. 1% der jährlichen Regelleistung für Alleinstehende, das sind aktuell 86,16 Euro bzw. 43,08 Euro. Dieser Betrag gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.
Um in den Genuss der Befreiung zu kommen, müssen Quittungen von Apotheken Ihren Namen enthalten. Auch die Belege über Praxisgebühr und Krankenhauszuzahlung müssen sie sorgfältig aufbewahren.
Rentenversicherung
Wer ALG II bezieht, wird auch gesetzlich rentenversichert.
Seit 1.1.2007 zahlt die ARGE für jeden
erwerbsfähigen ALG II-Empfänger den Mindestbeitrag von 40 Euro
monatlich
in die Rentenversicherung. Auch sollen ALG II- Beziehende, die eine
selbständige oder rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben,
nicht
mehr über die ARGE rentenversichert werden.
Die Auswirkungen auf die Höhe einer zu erwartenden Altersrente sind dementsprechend gering; aber immerhin sind es Beitragszeiten, die im Einzellfall dazu führen, dass überhaupt ein Rentenanspruch entsteht.
Die Rentenversicherungsträger sind darüber hinaus auch zuständig für die Rehabilitation: Nach 6 Monaten Beitragszeit hat man Anspruch auf erforderliche medizinische und berufliche Rehabilitation, wenn ansonsten die Erwerbsfähigkeit in Frage steht. Allerdings bekommen nicht alle Rehabilitanden Übergangsgeld während der Rehabilitation: Die Voraussetzung dafür ist, dass schon vor ALG II-Bezug Pflichtbeiträge gezahlt wurden.

