Unterhaltsverpflichtungen, § 33 SGB II
Unterhaltsansprüche sind im Verhältnis zum SGB II vorrangige Leistungen.
Unterhaltsansprüche ergeben sich aus dem Bürgelichen Gesetzbuch. Danach sind sich Verwandte gegenseitig Unterhalt schuldig und darüber hinaus auch Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerschaften und Elternteile eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem anderen Elternteil.
Das SGB II begrenzt diese Unterhaltspflichten.
Folgende Unterhaltsansprüche müssen geltend gemacht werden:
- minderjährige unverheiratete Kinder gegenüber ihren Eltern(teilen)
- volljährige unverheiratete Kinder bis 25 Jahre, so lange sie noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben
- getrennt lebende und geschiedene Eheleute gegeneinander
- getrennt lebende eingetragene Lebenspartnerschaften, auch nach Auflösung der Partnerschaft
- ein Elternteil, der ein nichteheliches Kind betreut, gegenüber dem anderen Elternteil
Die Heranziehung der Eltern ist aber grundsätzlich ausgeschlossen, wenn jemand schwanger ist oder ein Kind unter 7 Jahren betreut.
Nicht herangezogen werden also Kinder gegenüber ihren Eltern und Eltern, sobald das Kind 25 Jahre alt ist.
Tatsächlich gezahlter Unterhalt wird immer angerechnet, auch bei erwachsenen ALG II-BezieherInnen, bei denen der Übergang ausgeschlossen ist.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Unterhaltsverpflichteten überhaupt zahlungsfähig sind. Den Verpflichteten muss ein
Einkommen und Vermögen verbleiben, das den eigenen Lebensunterhalt sichert.
Die Höhe dieses so genannten Selbstbehaltes ist in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt; in Hamburg gelten die unterhaltsrechtlichen Richtlinien des Oberlandesgerichtes Hamburg, in Schleswig- Holstein die Richtlinien des Oberlandesgerichts Schleswig und in Mecklenburg- Vorpommern die des Oberlandesgerichts Rostock.
Nach der Düsseldorfer Tabelle gelten folgende Selbstbehalte:
Für Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheitrateten Kindern und volljährigen Kindern in der Ausbildung:
- 900 Euro, wenn die Eltern erwerbstätig sind,
- 770 Euro, wenn sie nicht erwerbstätig sind.
Für den Vater oder Mutter eines nicht ehelichen Kindes gegenüber dem betreuenden Elternteil:
- 1.000,- €uro unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht
Auch soll keine Bedürftigkeit nach dem SGB II entstehen: Wer durch ein Urteil zum Unterhalt verpflichtet ist, kann den tatsächlich gezahlten Unterhalt vom Einkommen absetzen. Ansonsten wird durch eine Vergleichsberechnung sichergestellt, dass Unterhalt nur in einer Höhe gezahlt wird, dass dem Verpflichteten ein Betrag in Höhe des ALG II verbleibt.
Unterhaltspflichtige Personen sind auf jeden Fall auskunftspflichtig, auch wenn sie nicht zahlen können oder wollen.
Der Übergang von Unterhaltsansprüchen ist immer ausgeschlossen, wenn die Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Leben Verwandte und Verschwägerte in der selben Wohnung, vermutet das Amt, dass sie eine sog. Haushaltsgemeinschaft bilden und sich gegenseitig unterstützen.
Diese Vermutung kann man jedoch widerlegen. Außerdem ist es unzulässig, das Einkommen von Mitgliedern dieser Haushaltsgemeinschaften voll anzurechnen wie bei den Bedarfsgemeinschaften nach § 7 SGB II. Es müssen höhere Selbstbehalte eingeräumt werden.
Die genauen Regeln finden Sie hier:

