Unterhaltsverpflichtungen, § 33 SGB II

Unterhaltsansprüche sind im Verhältnis zum SGB II vorrangige Leistungen.
Unterhaltsansprüche bestehen auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch sind sich Verwandte gegenseitig Unterhalt schuldig und darüber hinaus auch Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerschaften und Elternteile eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem anderen Elternteil.

Das SGB II begrenzt diese Unterhaltspflichten.

Folgende Unterhaltsansprüche müssen geltend gemacht werden:

  • minderjährige unverheiratete Kinder gegenüber ihren Eltern(teilen)
  • das nichteheliche Kind gegen beide Elternteile
  • volljährige unverheiratete Kinder bis 25 Jahre, so lange sie noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben gegenüber den Eltern
  • getrennt lebende und geschiedene Eheleute gegeneinander
  • getrennt lebende eingetragene Lebenspartnerschaften, auch nach Auflösung der Partnerschaft gegeneinander
  • ein Elternteil, der ein nichteheliches Kind betreut, gegenüber dem anderen Elternteil

Bei Schwangeren oder Kindern, die eigene leibliche Kinder bis zum 6. Geburtstag betreuen, ist das ALG II/Sozialgeld ungeachtet eines Unterhaltsanspruchs gegen ihre Eltern zu zahlen.

 

Nicht herangezogen werden also Kinder gegenüber ihren Eltern und Eltern, sobald das Kind 25 Jahre alt ist.

 

Tatsächlich gezahlter Unterhalt wird immer als Einkommen angerechnet, auch bei erwachsenen ALGII-BezieherInnen, bei denen der Übergang ausgeschlossen ist.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Unterhaltsverpflichteten überhaupt zahlungsfähig sind. Den Verpflichteten muss ein Einkommen und Vermögen verbleiben, das den eigenen Lebensunterhalt sichert.
Die Höhe dieses so genannten Selbstbehaltes ist in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt; in Hamburg gelten die unterhaltsrechtlichen Richtlinien des Oberlandesgerichtes Hamburg, in Schleswig- Holstein die Richtlinien des Oberlandesgerichts Schleswig und in Mecklenburg- Vorpommern die des Oberlandesgerichts Rostock.
Nach der Düsseldorfer Tabelle gelten folgende Selbstbehalte:

Für Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern und volljährigen Kindern in der Ausbildung:

  • 950 Euro, wenn die Eltern erwerbstätig sind,
  • 770 Euro, wenn sie nicht erwerbstätig sind.

Für den Vater oder Mutter eines nicht ehelichen Kindes gegenüber dem betreuenden Elternteil:

  • 1.050,- €uro unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht


Auch soll keine Bedürftigkeit nach dem SGB II  entstehen: Wer durch ein Urteil zum Unterhalt verpflichtet ist, kann den tatsächlich gezahlten Unterhalt vom Einkommen absetzen. Ansonsten wird durch eine Vergleichsberechnung sichergestellt, dass Unterhalt nur in einer Höhe gezahlt wird, dass dem Verpflichteten ein Betrag in Höhe des ALG II verbleibt.

Unterhaltspflichtige Personen sind auf jeden Fall auskunftspflichtig, auch wenn sie nicht zahlen können oder wollen.

 

Unterhaltsansprüche werden immer nur zwischen Personen berücksichtigt, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben oder, falls sie verwandt sind, in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben.
Leben Verwandte und Verschwägerte in der selben Wohnung, vermutet das Amt, dass sie eine sog. Haushaltsgemeinschaft bilden und sich gegenseitig unterstützen.
Diese Vermutung kann man jedoch widerlegen. Außerdem ist es unzulässig, das Einkommen von Mitgliedern dieser Haushaltsgemeinschaften voll anzurechnen wie bei den Bedarfsgemeinschaften nach § 7 SGB II. Es müssen höhere Selbstbehalte eingeräumt werden.

Die genauen Regeln finden Sie hier:

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Weitere Infos & Links:

§ 33 SGB II

DA § 33 SGB II

Düsseldorfer Tabelle

RL des OLG HH

RL des OLG Schleswig

RL des OLG Rostock