Unterhaltsverpflichtungen, § 33 SGB II
Unterhaltsansprüche sind im
Verhältnis zum SGB II vorrangige Leistungen.
Unterhaltsansprüche bestehen auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage.
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch sind sich Verwandte gegenseitig Unterhalt schuldig
und darüber hinaus auch Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerschaften und
Elternteile eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem anderen Elternteil.
Das SGB II begrenzt diese Unterhaltspflichten.
Folgende Unterhaltsansprüche müssen geltend gemacht werden:
- minderjährige unverheiratete Kinder gegenüber ihren Eltern(teilen)
- das nichteheliche Kind gegen beide Elternteile
- volljährige unverheiratete Kinder bis 25 Jahre, so lange sie noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben gegenüber den Eltern
- getrennt lebende und geschiedene Eheleute gegeneinander
- getrennt lebende eingetragene Lebenspartnerschaften, auch nach Auflösung der Partnerschaft gegeneinander
- ein Elternteil, der ein nichteheliches Kind betreut, gegenüber dem anderen Elternteil
Bei Schwangeren oder Kindern, die eigene leibliche Kinder bis zum 6. Geburtstag betreuen, ist das ALG II/Sozialgeld ungeachtet eines Unterhaltsanspruchs gegen ihre Eltern zu zahlen.
Nicht herangezogen werden also Kinder gegenüber ihren Eltern und Eltern, sobald das Kind 25 Jahre alt ist.
Tatsächlich gezahlter Unterhalt wird immer als Einkommen angerechnet, auch bei erwachsenen ALGII-BezieherInnen, bei denen der Übergang ausgeschlossen ist.
Weitere Voraussetzung ist, dass
die Unterhaltsverpflichteten überhaupt zahlungsfähig sind. Den Verpflichteten
muss ein Einkommen und Vermögen verbleiben, das den eigenen
Lebensunterhalt sichert.
Die Höhe dieses so genannten Selbstbehaltes ist in der Düsseldorfer Tabelle
festgelegt; in Hamburg gelten die unterhaltsrechtlichen Richtlinien des
Oberlandesgerichtes Hamburg, in Schleswig- Holstein die Richtlinien des
Oberlandesgerichts Schleswig und in Mecklenburg- Vorpommern die des
Oberlandesgerichts Rostock.
Nach der Düsseldorfer Tabelle gelten folgende Selbstbehalte:
Für Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern und volljährigen Kindern in der Ausbildung:
- 950 Euro, wenn die Eltern erwerbstätig sind,
- 770 Euro, wenn sie nicht erwerbstätig sind.
Für den Vater oder Mutter eines nicht ehelichen Kindes gegenüber dem betreuenden Elternteil:
- 1.050,- €uro unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht
Auch soll keine Bedürftigkeit nach dem SGB II entstehen:
Wer durch ein Urteil zum Unterhalt verpflichtet ist, kann den tatsächlich
gezahlten Unterhalt vom Einkommen absetzen. Ansonsten wird durch eine
Vergleichsberechnung sichergestellt, dass Unterhalt nur in einer Höhe gezahlt
wird, dass dem Verpflichteten ein Betrag in Höhe des ALG II verbleibt.
Unterhaltspflichtige Personen sind auf jeden Fall auskunftspflichtig, auch wenn sie nicht zahlen können oder wollen.
Unterhaltsansprüche werden immer
nur zwischen Personen berücksichtigt, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft
leben oder, falls sie verwandt sind, in einer Haushaltsgemeinschaft
zusammenleben.
Leben Verwandte und Verschwägerte in der selben Wohnung, vermutet
das Amt, dass sie eine sog. Haushaltsgemeinschaft bilden und
sich gegenseitig unterstützen.
Diese Vermutung kann man jedoch widerlegen.
Außerdem ist es unzulässig, das Einkommen von Mitgliedern dieser
Haushaltsgemeinschaften voll anzurechnen wie bei den Bedarfsgemeinschaften nach
§ 7 SGB II. Es müssen höhere Selbstbehalte eingeräumt werden.
Die genauen Regeln finden Sie hier:

