Rückforderung und Ersatzansprüche
Das Jobcenter kann unter unterschiedlichen Voraussetzungen bereits gezahlte Leistungen zurückfordern:
- Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
- Aufrechnung, § 43 SGB II
- Schadenersatz bei Abbruch einer Bildungsmaßnahme, § 15, Abs. 3 SGB II
- Ersatzanspruch bei verschuldeter Hilfebedürftigkeit, § 34 SGB II
- Erbenhaftung, § 35 SGB II
1. Ein Verwaltungsakt, also ein ALG II-Bescheid, kann zurückgenommen werden, wenn er auf Angaben beruht, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht wurden. Dies kann auch ein Strafverfahren nach sich ziehen. Das zu viel gezahlte ALG II wird dann zurückgefordert und kann auch aus der laufenden Leistung einbehalten werden (s. Aufrechnung). Auch wenn die Rechtswidrigkeit des Bescheides offensichtlich ist, so dass der Betroffene hätte wissen müssen, dass ihm die Leistung nicht in dieser Höhe zustand, kann der Verwaltungsakt zurückgenommen werden und zurückgefordert werden. Haben sie nach Antragstellung oder Erlass des Bewilligungsbescheides Einkommen erzielt, muss das zu viel gezahlte ALG II immer zurückgezahlt werden. Das ist verschuldensunabhängig.
2. Bei der Aufrechnung nach § 43 SGB II geht es darum, zu viel gezahlte Leistungen direkt aus der laufenden Leistung einzubehalten und dabei in Kauf zu nehmen, dass der Betroffene weniger als die Regelleistung zur Verfügung hat. Eine Regelung, deren Verfassungsmäßigkeit durchaus fragwürdig ist.
Während vor der Gesetzesänderung im März 2011 die Aufrechnung nur möglich war, wenn es sich um Ansprüche auf Schadenersatz oder Erstattung von Leistungen handelt, die der Betreffende durch vorsätzliche oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben herbeigeführt hat, darf das Jobcenter jetzt auch mit von ihm selbst verursachten Überzahlungen aufrechnen.
Zudem wurde die Situation dadurch verschärft, dass das Jobcenter nun mit mindestens 10% der Regelleistung aufrechnen darf. Die maximale Aufrechnungshöhe bleibt aber auf 30% der Regelleistung begrenzt. Eine Härtefallklausel gibt es nicht. Das Ermessen des Jobcenters ist nur noch darauf beschränkt, ob überhaupt aufgerechnet wird oder nicht. Bei der Aufrechnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Aus seiner Begründung muss die Ausübung des Ermessens deutlich entnehmbar sein. Textbausteine oder gar ein Ankreuzschema ist keine ermessensgeleitete Entscheidung. Oft kombiniert das Jobcenter Aufhebungsentscheidungen wegen nachträglich zufließenden Einkommens (§48 Abs. I Nr. 3 SGB X) unmittelbar mit einer Aufrechnung der Erstattungsforderung und zieht diese dann ratenweise von den Leistungen ab. Dies ist rechtswidrig! Da nach der neuen Gesetzeslage auch mit verschuldensfrei verursachten Überzahlungen aufgerechnet werden darf, ist die Aufrechnung besonders sorgfältig zu prüfen (Ermessensausübung). Bevor der Aufhebungsbescheid nicht bestandskräftig ist, muss nichts zurückgezahlt werden!
Die Aufrechnung ist auf 3 Jahre beschränkt; der Aufrechnungsbescheid bezieht sich aber nur auf die Dauer des Bewilligungsabschnitts. Zu Beginn eines neuen Bewilligungsabschnitts muss auch neu über die Aufrechnung entschieden werden.
3. Schadenersatz bei Abbruch einer Bildungsmaßnahme kann nur gefordert werden, wenn es sich um eine freiwillige, auf Wunsch des Arbeitslosen vereinbarte Weiterbildungsmaßnahme handelt. Wenn in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme zugesagt wird, muss die Zusage mit einer Schadensersatzklausel gekoppelt werden. Er muss die Maßnahme schuldhaft, ohne wichtigen Grund abbrechen. Als Beispiel für einen selbst zu vertretenden Grund nennt die DA Fehlen ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, oder die Behauptung, aus Geldmangel keine Fahrkarte kaufen zu können.
Ein wichtiger Grund hingegen liegt in der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Die Schadenersatzhöhe ist auf 30% der Kosten der Bildungsmaßnahme beschränkt und darf nur gefordert werden, wenn tatsächlich ein finanzieller Schaden entsteht, z.B. weil der Platz nicht nachbesetzt werden kann.
Da geprüfte Weiterbildungsträger in der Regel eine Kündigungsmöglichkeit auch während der laufenden Maßnahme anbieten (müssen), kann man hoffen, dass diese Regelung nicht zur Anwendung kommt bzw. die Kosten sich in Grenzen halten.
4. Volljährige, die die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen, sind zum Ersatz verpflichtet. Insbesondere gedacht ist dabei an "Verprassen" von Vermögen, um Leistungen zu erzielen, aber auch die Verhängung einer Sperrzeit nach SGB III kann zu einem Ersatzanspruch führen. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss ein Bescheid oder eine Klage zugestellt sein.
Sollte der Betreffende versterben, geht die Erstattungspflicht auf seinen Erben über. Er haftet aber nur mit dem Erbe, nicht mit eigenem Einkommen und Vermögen.
5. Mit dem Nachlasswert haftet der Erbe eines ALG II-Empfängers für Leistungen, die dieser innerhalb der letzten 10 Jahre erhalten hat, aber nur, wenn diese insgesamt über 1.700 Euro liegen.
Das gilt nicht, wenn das Erbe weniger als 15.500 Euro beträgt, der Erbe ein Verwandter ist und mit dem ALG II-Empfänger in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Eine Härtefallregelung sieht vor, dass die Inanspruchnahme des Erben auch ausgeschlossen sein kann, wenn die Besonderheit des Falles dies gebietet.

