Verfahren
Um Leistungen
nach dem SGB II zu erhalten, ist ein Antrag erforderlich.
Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden und kann auch formlos
gestellt werden (um Fristen zu wahren).
Für die Antragstellung benötigen Sie unbedingt gültige
Ausweispapiere; sollten diese nicht vorhanden sein, müssen Sie die Ausstellung
eines vorläufigen Personalausweises beantragen, sonst bekommen Sie
kein Geld.
Die umfangreichen Antragsunterlagen müssen zügig
nachgereicht werden, damit der Antrag bearbeitet werden kann.
Denn der Antragsteller /die Antragstellerin ist zur Angabe von
Tatsachen verpflichtet, die für die Leistungsgewährung relevant sind.
Gleichfalls erforderlich ist das persönliche Erscheinen. Davon
kann nur im Ausnahmefall, z.B. Klinikaufenthalt, abgesehen werden.
Zuständig ist das beauftragte Amt des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts, in
der Regel also der Wohnort.
Bei Menschen ohne festen Wohnsitz ist es schon schwieriger; als gewöhnlicher
Aufenthalt gilt der Ort, an der sich der Betreffende aufhält, bei
Durchreisenden die Gemeinde, an der er sich gerade aufhält.
Wichtig: der Antrag auf ALG I bei der zuständigen Agentur für Arbeit beinhaltet nicht zugleich einen Antrag auf ALG II, sollte dieses zu gering sein. Auch in diesen Fällen muss ALG II gesondert beantragt werden, auch wenn das Jobcenter sich im selben Gebäude befindet. Die Agentur für Arbeit ist auch nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen!
Ein Antrag auf Kinderzuschlag ist bei der zuständigen Familienkasse zu stellen. Sollten die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag nicht erfüllt sein, wird der Antrag auf einen Antrag auf ALG II umgedeutet. Hier hat man also keinen Verlust zu erwarten.
Anspruch auf ALG II hat man frühestens vom Tag der Antragstellung an. Es ist üblich, dass der Antrag mit einem Eingangsstempel versehen wird, auch wenn er noch nicht vollständig ist. Bestehen Sie darauf, denn nur so ist das Geld gesichert, auch wenn Sie noch einige Zeit zum Ausfüllen und für die Beschaffung der notwendigen Unterlagen benötigen.Wenn
alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, erstellt die Behörde einen Leistungsbescheid.
Der Bescheid beinhaltet
- die Person des Leistungsempfängers
- die Höhe der Leistung
- evt. weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
- Zahlungsweise
- evt. Informationen über Direktanweisungen an den Vermieter oder Versorgungsunternehmen
- Krankenversicherungsnachweis
Im zweiten Teil des Bescheides findet sich die Berechnung der Leistung.
Den Bescheid sollten Sie sorgfältig prüfen. Wenn Ihnen etwas unverständlich ist, sollten Sie unbedingt eine Beratungsstelle aufsuchen oder Ihren Sachbearbeiter im Amt um Aufklärung bitten.
Sie müssen nicht allein zum Amt gehen! Auch wenn Ihnen von den Jobcentermitarbeitern etwas anderes gesagt wird, haben Sie das Recht, eine Person Ihres Vertrauens als Beistand mitzunehmen (§ 13 Abs. 4 SGB X). So werden Sie gestärkt und haben einen Zeugen für alles, was sie mit dem Sachbearbeiter besprechen. In vielen Fällen kommt es zu angemessenerem Umgang und man wird mit Fragen nicht so schnell abgebügelt.
In diesem Zusammenhang sind die Ämterlotsen zu erwähnen, die den Betroffenen durch Begleitung zum Amt unterstützen. Die entsprechenden Kontaktadressen für Schleswig-Holstein finden sie hier:
Wenn
Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie dagegen Widerspruch
einlegen.
Dies müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Zugang) des
Bescheids tun.
Widersprüche sollten schriftlich
eingelegt werden. Sie können das auch direkt beim Amt zur Niederschrift
machen.
Der Widerspruch landet erst einmal beim zuständigen Sachbearbeiter. Er erhält Gelegenheit, die Angelegenheit durch Abhilfe aus der Welt zu schaffen, z.B. wenn er eine Information, die Sie ihm gegeben haben, nicht berücksichtigt hat.
Wenn der Sachbearbeiter an dem Bescheid festhalten will, wird die Angelegenheit an die Widerspruchsstelle weitergeleitet. Diese Rechtsabteilung prüft den Bescheid und Ihren Widerspruch und kommt evtl. zu einem anderen Ergebnis. Dieses wird Ihnen mit dem Widerspruchsbescheid mitgeteilt.
Widersprüche gegen Leistungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, es wird bis zur endgültigen Entscheidung weiter gezahlt, wie im Bescheid festgelegt - oder auch nicht gezahlt, z.B. bei einem ablehnenden Bescheid.
Neben den Verwaltungsakten, die Leistungen versagen, zurücknehmen oder aufheben, hat auch der Widerspruch gegen Sanktionsbescheide keine aufschiebende Wirkung.
Widersprüche und Klagen gegen Verwaltungsakte, die Leistungen zur Eingliederung
in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der
Eingliederung in Arbeit regeln, entfalten keine aufschiebende Wirkung. Das
bedeutet z.B. Sie müssen einen Verwaltungsakt, der eine Eingliederungsvereinbarung
ersetzt, trotz Widerspruchs befolgen. Auch Widersprüche und Klagen gegen
Bescheide, mit denen sie zur Beantragung einer vorrangigen Leistung
(z.B. Arbeitslosengeld I, Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben) aufgefordert werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches
gilt, wenn sie vom Leistungsträger per Bescheid aufgefordert werden sich bei
ihm zu melden, z.B. zum Zwecke der Arbeitsvermittlung oder bei Terminen in der
Leistungsabteilung zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen.
Allerdings kann die aufschiebende Wirkung im Eilverfahren beim
Sozialgericht beantragt werden.
Wer nicht warten kann, bis das Jobcenter über einen Widerspruch entscheidet, kann beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragen.
Da
Widerspruch und Klage oft sehr lange dauern, kann es notwendig sein, sich während
des Verfahrens an das Sozialgericht zu wenden, um vorläufigen
Rechtsschutz zu erlangen.
Denn gerade bei Grundsicherungsleistungen ist oftmals kein Aufschub möglich, da
ansonsten der Lebensunterhalt gefährdet ist.
Wenn Sie mit dem Bescheid des Jobcenters nicht einverstanden sind, können Sie parallel zum Widerspruch einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht stellen. Dort wird dann im Schnellverfahren eine vorläufige Entscheidung getroffen. Dieses ersetzt nicht das normale Verfahren von Widerspruch und Klage. Das muss weiter verfolgt werden.
Das Sozialgericht prüft innerhalb des vorläufigen Rechtsschutzes zuerst einmal, ob das Anliegen tatsächlich eilig ist -Anordnungsanspruch - oder man nicht auf das normale Verfahren warten kann. Ein Anordnungsanspruch liegt z.B. vor, wenn man überhaupt keine Leistungen erhält, aber auch kein Einkommen und auch kein Vermögen hat, von dem man bis zur entgültigen Entscheidung der Behörde oder des Gerichts leben kann. Wenn es z.B. nur um eine geringe Summe geht, die monatlich fehlt, wird das Gericht den Anordnungsanspruch ablehnen.
Weiterhin wird geprüft, ob es einen Anordnungsgrund gibt - das heißt, ob das Gericht nach einer rechtlichen Bewertung zu dem Schluss kommt, dass wahrscheinlich auch im Hauptverfahren eine Entscheidung im Sinne des Antragstellers gefällt werden wird. Der Beschluss im Eilverfahren ersetzt jedoch nicht das Hauptsacheverfahren. Oft ist es aber so, dass die Verwaltung sich an den Beschluss hält und die Angelegenheit sich damit erledigt. Aber nicht immer, dann muss Widerspruch und Klage weiterverfolgt werden.
Besteht für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nicht genügend Aussicht auf Erfolg, dauert Ihnen die Bearbeitung des Widerspruchs durch das Jobcenter aber dennoch zu lange, haben Sie auch die Möglichkeit eine sog. Untätigkeitsklage beim Sozialgericht zu erheben. Diese ist aber frühestens drei Monate nach Einlegung des Widerspruchs möglich (§88 SGG).
Wird Ihr Widerspruch zurückgewiesen, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen.
Sie können einen Anwalt ihrer Wahl mit der Klageeinreichung beauftragen, können sich aber auch direkt an den Rechtspfleger im Sozialgericht wenden, der Ihre Klage aufnimmt. Sowohl zum Anwalt als auch zum Rechtspfleger müssen Sie den Bescheid, Ihren Widerspruch und den Widerspruchsbescheid mitbringen.
Sie
sollten sich aber vorher unbedingt beraten lassen!
In Hamburg können Sie sich auch bei der Öffentlichen
Rechtsauskunft (ÖRA) als ALG II-Empfänger gegen eine geringe Gebühr
beraten lassen.
Wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen wollen, können Sie Prozesskostenhilfe
beantragen.
Das
Verfahren beim Sozialgericht ist, genau wie das Widerspruchsverfahren, kostenlos.
Auch wenn Sie verlieren, darf das Jobcenter von Ihnen keine Erstattung für die
Kosten verlangen.
Wenn Sie das Verfahren gewinnen, muss der SGB II-Träger Ihre Anwaltskosten und
sonstige Auslagen erstatten.
Eine Besonderheit des Sozialrechts ist die Regelung in § 44 SGB X, die Ihnen einen Rechtsanspruch auf Überprüfung und Korrektur einer von Anfang an unrichtigen (belastenden) Entscheidung gibt, mit der Ihnen Sozialleistungen vorenthalten wurden. Eine solche Überprüfung ist möglich, auch wenn die Widerspruchs- oder Klagefrist abgelaufen ist und keine Wiedereinsetzungsgründe (§27 SGB X) vorliegen. Weder ein bestandskräftiger Bescheid, noch ein rechtskräftiges Urteil machen eine erneute Überprüfung unzulässig. Wenn also gegen ein Urteil die Berufung unzulässig ist, weil der Berufungsstreitwert von 750,00€ nicht erreicht ist, bleibt immer noch die Möglichkeit der Überprüfung nach § 44 SGB X. Der Betroffene muss jedoch in Kauf nehmen, dass es zu seinen Lasten geht, wenn sich der Sachverhalt im Überprüfungsverfahren nicht mehr klären lässt. Denn im Überprüfungsverfahren kann nicht mehr festgestellt werden, dass der Ursprungsbescheid falsch ist.
Werden rechtswidrige Bescheide korrigiert, können daraus Nachzahlungen resultieren. Nach § 44 SGB X jedoch längstens für einen Zeitraum von 4 Jahren. Im Geltungsbereich des SGB II beschränkt § 40 Abs. I S. 2 SGB II die Nachzahlung auf nur 1 Jahr. Dabei wird der Zeitpunkt der Nachzahlung vom Beginn des Jahres an gerechnet, im welchem der Bescheid zurückgenommen wird. Erfolgt die Überprüfung auf Ihren Antrag, läuft die Jahresfrist rückwirkend ab Beginn des Jahres, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Dies soll Nachteile durch die langsame Bearbeitung durch die Jobcenter verhindern.

