Sanktionen

Das ALG II/Sozialgeld kann unter bestimmten Bedingungen gekürzt werden, wenn Sie z.B. der Verpflichtung zur Arbeitssuche nicht nachkommen, zu einem Termin nicht kommen oder Ihr Vermögen schnell ausgeben in der Absicht, dann ALG II zu erhalten.
In § 31 SGB II sind die Gründe für eine Kürzung festgelegt und die Höhe, um die Ihr ALG II gekürzt wird:

30% der Regelleistung wird gekürzt, wenn

  • Sie sich weigern, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
  • Sie die Pflichten, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt sind, nicht erfüllen (z.B. Umfang der Bewerbungsbemühnungen),
  • Sie eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder Eingliederungsmaßnahme nicht annehmen oder aufgeben,
  • Sie Ihr Einkommen oder Vermögen vermindern in der Absicht, (höheres) ALG II zu bekommen oder
  • Sie ein unwirtschaftliches Verhalten trotz Belehrung fortsetzen.

ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie vorher schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt worden sind.

Für Jugendliche und Jungerwachsene zwischen 15 und 25 Jahren gelten in diesen Fällen verschärfte Strafen:
Bei ihnen fällt die Regelleistung sofort und vollständig weg. Miete und Heizung werden direkt an den Vermieter gezahlt.

Die Regelleistung wird um 10% gekürzt, wenn Sie

  • einen Termin bei der ARGE, zu dem Sie eingeladen worden sind, nicht wahrnehmen oder
  • zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung nicht erscheinen.

Dies gilt natürlich nur, wenn Sie dafür keinen wichtigen Grund haben.

Die Absenkung des ALG II dauert immer 3 Monate! Auch wenn Sie dann allen Verpflichtungen nachkommen, bekommen Sie 3 Monate lang weniger oder kein Geld. Die Kürzung beginnt im Monat, nachdem Sie den Kürzungsbescheid erhalten haben und dauert dann 3 Monate.
Während der Zeit einer Kürzung fällt der Zuschlag zum ALG II ganz weg!
Schon bei der ersten Kürzung können Mehrbedarfe und Unterkunftskosten von der Kürzung betroffen sein.

Wer innerhalb eines Jahres ein weiteres Mal Anlass zu einer 30%igen Kürzung gibt, erhält sofort 60% der Regelleistung gekürzt, bei der dritten Verfehlung innerhalb eines Jahres wird es gar kein Geld mehr geben, auch keine Unterkunftskosten.

Es ist natürlich nur die Regelleistung desjenigen betroffen, der die Sanktion bekommt. Familienangehörige, z.B. Kinder erhalten weiter den vollen Satz.
Bei einer Kürzung von mehr als 30% können statt Geld Sachleistungen bewilligt werden, z.B. Lebensmittelgutscheine. Bei Kindern im Haushalt sollen Sachleistungen und geldwerte Leistungen gewährt werden. 

Ist der Betroffene bereit, seine Pflichten im Nachhinein zu erfüllen, und ist dies auch objektiv möglich, kann die Kürzung auf 60% der Regelleistung begrenzt werden.

Bei einer Kürzung von mehr als 30% können Sachleistungen gewährt werden, z.B. Lebensmittelgutscheine, max. soll dem Betroffenen ein Betrag in Höhe des Anteile für Ernährung verbleiben. In der fachlichen Vorgabe wird dies ausgeführt. Interessanterweise sollen auch Energiekosten als Sachleistungen übernommen werden können, um Stromschulden zu vermeiden; von Unterkunftskosten wird jedoch nicht gesprochen.
Falls keine Sachleistungen gewährt werden, also tatsächlich kein ALG II gezahlt wird, entfällt auch die Kranken,- Pflege- und Rentenversicherung!!

Die Sanktionen für Jugendliche können flexibler behandelt werden: Wenn der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nachkommt, z.B. die vorgeschlagene Arbeitsgelegenheit doch antritt, kann der Sachbearbeiter den Sanktionszeitraum auf 6 Wochen verkürzen.

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