©Foto: Diakonisches Werk der Landeskirche Hannovers

Stationärer Aufenthalt

Regelmäßig entfällt der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn  jemand in einer stationären Einrichtung  untergebracht ist. Auch eine Inhaftierung gilt als stationärer Aufenthalt. Das Bundessozialgericht hat im Jahr 2007  (Az: B 14/7b AS 16/07 R) den Begriff der stationären Einrichtung definiert. Ist die Einrichtung so strukturiert und gestaltet, dass es dem dort Untergebrachten nicht möglich ist, täglich 3 Stunden bzw. 15 Stunden in der Woche einen Erwerbstätigkkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, liegt eine stationäre Einrichtung vor.

Auch Leistungen zur Eingliederung ins Erwerbsleben stehen diesen Menschen nicht zur Verfügung.  

Ausnahmen:

  • Krankenhausaufenthalt, der voraussichtlich weniger als 6 Monate dauert,
  • wenn jemand während der stationären Unterbringung wenigstens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

Entfällt der Anspruch auf SGB II-Leistungen, ist das Sozialamt  zuständig: Die Person erhält dann Leistungen nach dem SGB XII. Das ist z.B. der Fall bei stationärer (Sucht)Therapie oder längeren Aufenthalten in Psychiatrischen Fachkrankenhäusern oder bei Gefängnisstrafen.


 

Nicht unter den Ausschluss fallen Aufenthalte in teilstationären Einrichtungen. Auch gilt die Regelung nicht für in (Übergangs)Wohnheimen für wohnungslose Menschen Lebende.

 

 Seit dem 1.1.2009 gilt eine neue Arbeitslosengeld-II-Verordnung. Kürzungen der Regelleistung wegen bereitgestellter Verpflegung bei vorübergehendem stationären Aufenthalt z.B. im Krankenhaus sind nicht mehr zulässig.

 

 

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