Stationärer Aufenthalt
Auch Leistungen zur Eingliederung ins Erwerbsleben stehen diesen Menschen nicht zur Verfügung.
Ausnahmen:
- Krankenhausaufenthalt, der voraussichtlich weniger als 6 Monate dauert,
- wenn jemand während der stationären Unterbringung wenigstens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Entfällt der Anspruch auf SGB II-Leistungen, ist das Sozialamt zuständig: Die Person erhält dann Leistungen nach dem SGB XII. Das ist z.B. der Fall bei stationärer (Sucht)Therapie oder längeren Aufenthalten in Psychiatrischen Fachkrankenhäusern oder bei Gefängnisstrafen.
Nicht unter den Ausschluss fallen Aufenthalte in teilstationären Einrichtungen. Auch gilt die Regelung nicht für in (Übergangs)Wohnheimen für wohnungslose Menschen Lebende.
Seit dem 1.1.2009 gilt eine neue Arbeitslosengeld-II-Verordnung. Kürzungen der Regelleistung wegen bereitgestellter Verpflegung bei vorübergehendem stationären Aufenthalt z.B. im Krankenhaus sind nicht mehr zulässig.

