Ein Darlehen für die Mietkaution darf nicht aufgerechnet werden
Das Landessozialgericht BA-WÜ hat in einem Beschluss entschieden, dass ein
Darlehen für eine Mietkaution nicht mit dem ALG II aufgerechnet werden
darf.
Das Sozialgericht in Lüneburg hat schon 2005 entschieden, dass die Aufrechnung einer Mietkaution mit der Regelleistung nicht zulässig ist. Hat sich der Betroffene mit dieser Art der Tilgung einverstanden erklärt, stellt diese Erklärung einen Verzicht auf Ansprüche von Sozialleistungen i.S.v. § 46 Abs. 1 SGB I dar, der jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.