Sonderregelungen für Jungerwachsene
Für ALG II-EmpfängerInnen unter 25 Jahren (U 25) gibt es eine Reihe von Sonderregelungen im SGB II:
Für ALG II-EmpfängerInnen unter 25 Jahren (U 25) gibt es eine Reihe von Sonderregelungen im SGB II:
Jungerwachsene bis 25 Jahre gehören zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern: Sie erhalten eine Regelleistung, die um 20-25% reduziert ist.
Zustimmung zum Umzug bei Jungerwachsenen bis 25 Jahre.
Leistungen für Unterkunft und Heizung für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages zugesichert hat. Der kommunale Träger ist dabei zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, der Bezug einer Wohnung zur Eingliederung ins Arbeitsleben erforderlich ist, oder ein sonstiger schwerer Grund vorliegt.
Von der Notwendigkeit einer vorherigen Zusicherung kann abgesehen werden, wenn wegen eines wichtigen Grundes das Amt nicht gefragt werden konnte.
Schwerwiegende soziale Gründe können zum Beispiel sein:
- Die Eltern haben den Betroffenen aufgrund wiederkehrender massiver Auseinandersetzungen der Wohnung verwiesen. Als Nachweis sollen polizeiliche Anzeigen, Beschlüsse des Familiengerichts etc. gelten.
- Ein Elternteil ist schwer suchtkrank oder psychisch gestört, so dass das Wohl des jungen Menschen ernsthaft gefährdet ist.
- Die Eltern-Kind-Beziehung ist nachhaltig zerrüttet oder hat nie bestanden, z.B. nach längerem Aufenthalt in einer Pflegefamilie. (Indiz für die Notwendigkeit einer eigenen Wohnung kann eine Stellungnahme vom Jugendamt sein oder einer anderen geeigneten Stelle.)
- Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung durch das Jugendamt, insbesondere Heimerziehung oder ambulante Hilfe in eigenem oder trägereigenem Wohnraum.
- Ein schwangeres Kind oder ein Kind, dass sein eigenes Kind bis zum 6. Geburtstag betreut, kann nicht auf das Elternhaus verwiesen werden. Gleiches gilt für junge Erwachsene, die verheiratet sind oder waren.
Liegen schwerwiegende soziale Gründe vor, ist der kommunale Träger zur Zusicherung der Übernahme der Kosten verpflichtet.
In den Fällen, in denen kein Anspruch auf Erteilung der Zusicherung besteht, kann die Zusicherung der Übernahme der Kosten gegeben werden; sie liegt im Ermessen des kommunalen Trägers. Maßstab der zu treffenden Ermessensentscheidung sind der Wille des Gesetzgebers, die SGB II Kosten zu begrenzen; der voraussichtliche Leistungszeitraum; die für einen Auszug des Betreffenden sprechenden Gründe; das Lebensalter des Betroffenen; die Bedeutung, die dem Auszug für die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensgestaltung beizumessen ist.
Wer ohne Zustimmung des Jobcenters umzieht, erhält bis zum 25. Geburtstag nur 80% der Regelleistung und keine Unterkunftskosten! Das gilt nicht nur für den Auszug aus dem Elternhaus, sondern auch für spätere Umzüge. Er/sie kann dann, so der Wortlaut des Gesetzes, wieder auf das Elternhaus verwiesen werden, auch wenn schon länger eine eigene Wohnung vorhanden war.
Auch eine Erstausstattung für die Wohnung erhalten junge Erwachsene bis 25 Jahren nur, wenn sie mit Erlaubnis des Jobcenters eine eigene Wohnung anmieten.
Etwas anderes gilt, wenn die Eltern aus der bisherigen Wohnung ausziehen und der junge Erwachsene allein dort zurückbleibt. Zwar wird die Wohnung sodann unangemessen teuer sein, was für eine Überganszeit (in der Regel für 6 Monate) aber vom Jobcenter zu tragen ist. Eine Rückverweisung auf die (neue) Wohnung der Eltern dürfte in diesem Fall aber unzulässig sein. Dasselbe gilt, wenn der junge Erwachsene zu einer Zeit auszog, in der keine Hilfebedürftigkeit vorlag bzw. er die erforderliche Zustimmung des Jobcenters hatte. Auch dann kann er bei späterer Hilfebedürftigkeit nicht auf die Rückkehr in die elterliche Wohnung verwiesen werden.
Die folgenden Regeln gelten weiter:
Unter 25jährige sind unverzüglich und sofort in Ausbildung, Arbeit oder Arbeitsgelegenheit (Ein-Euro-Job) zu vermitteln (§ 3 Abs.2 SGB II). Es gibt spezielle Ein-Euro-Maßnahmen für diesen Personenkreis, die in der Regel zusätzlich zum Arbeitseinsatz Kenntnisse vermitteln:
- Arbeitsgelegenheiten verbunden mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses
- Arbeitsgelegenheiten mit Weiterbildungsanteil für Jugendliche, die über einen Berufsabschluss/ berufliche Kenntnisse verfügen
- Arbeitsgelegenheiten, die berufliche Grundqualifikationen vermitteln
Für Jugendliche und Jungerwachsene von 15 bis 24 Jahren gelten verschärfte Strafen, wenn
- sie die Pflichten, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt sind, nicht erfüllen (z.B. Umfang der Bewerbungsbemühungen),
- sie eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder Eingliederungsmaßnahme nicht annehmen, abgebrochen haben, Anlass für den Abbruch gegeben haben oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindert haben
- über 18jährige ihr Einkommen oder Vermögen vermindern in der Absicht, (höheres) ALG II zu bekommen oder
- sie ein unwirtschaftliches Verhalten trotz Belehrung fortsetzen,
ohne dafür einen wichtigen Grund nachweisen zu können. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie vorher schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt worden sind oder sie diese sicher kennen.
Bei den unter 25jährigen fällt die Regelleistung sofort und vollständig weg. Miete und Heizung werden direkt an den Vermieter gezahlt. Bei wiederholter Pflichtverletzung werden auch keine Kosten für Unterkunft und Heizung mehr übernommen. Die Unterkunftskosten können wieder übernommen werden, wenn der Betroffene sein Verhalten ändert und z.B. den vorgeschlagenen Job doch antritt.
Die Betroffenen erhalten auf Antrag Sachleistungen, z.B. Lebensmittelgutscheine.
Sanktionen dauern immer drei Monate. Der Sachbearbeiter kann bei Personen unter 25 eine einmal verhängte Sanktion verkürzen auf 6 Wochen.

