©Foto: Diakonisches Werk der Landeskirche Hannovers

Mietschulden

Für Menschen, die ALG II beziehen, übernimmt die ARGE Mietschulden und vergleichbare Schulden nach § 22 Abs. 8 SGB II, wenn man sie nicht selbst regulieren kann, z.B. durch Ratenzahlung oder mit dem Schonvermögen. Voraussetzung ist weiter, dass Wohnungsverlust oder eine vergleichbare Notlage (Abstellen von Strom/Wasser) droht.
In der Regel werden die Schulden als Darlehen übernommen. Sie werden nur übernommen, wenn dadurch die Wohnung tatsächlich erhalten werden kann.
Um ein erneutes Auftreten von Mietschulden zu vermeiden, wird nach Übernahme der Schulden die Miete direkt an den Vermieter überwiesen. Bei wiederholtem Auftreten von Mietschulden muss damit gerechnet werden, dass das Amt nicht mehr einspringt.

Die ARGE ist nur für BezieherInnen von ALG II zuständig! In allen anderen Fällen von Mietschulden verbunden mit drohendem Wohnungsverlust kommt das Sozialamt in Frage.

 

Bei Mietschulden sollten sich die Betroffenen direkt an die "Fachstellen für Wohnungsnotfälle"wenden, die es in jedem Bezirk gibt.
Die Fachstellen klären die Situation und schieben die notwendigen Schritte zum Erhalt der Wohnung an, auch den Ausgleich der Schulden durch die ARGE.
§ 22 Abs. 8 SGB II kommt auch infrage für eine vergleichbare Notlage, das sind Schulden bei Energieversorgungsunternehmen oder bei den Wasserwerken. Schulden können zur Aufrechterhaltung der Energie- und Wasserversorgung übernommen werden.
Dabei unterscheidet das Amt genau zwischen „echtenSchulden oder reinen Nachzahlungen:
Schulden entstehen, wenn man die Abschlagszahlungen nicht oder nicht regelmäßig geleistet hat;
Nachzahlungen entstehen, wenn die Vorauszahlungen zu niedrig waren, z.B. wegen einer Preiserhöhung oder auch durch Mehrverbrauch. Insbesondere im ersten Jahr der Anmietung einer Wohnung kann es schnell zu solchen Nachzahlungen kommen, wenn der Verbrauch zu niedrig eingeschätzt wurde. Die Nachzahlungen können für ALG II-Empfänger nach § 24 SGB II als Darlehen übernommen werden.

Sonderfall: Betriebkosten und Heizung gehören zu den Kosten der Unterkunft und müssen nach § 22 SGB II übernommen werden, „…soweit sie angemessen sind“. Das gilt auch für die Nachzahlung für Heizungsenergie. Ein Darlehen kommt hier nicht in Betracht; die ARGE muss solche Nachzahlungen an den Vermieter als Zuschuss bewilligen.

Einen guten Überblick über Anlaufstellen und Hilfsangebote für Wohnungslose und von wohnungslosigkeit bedrohte Menschen in Hamburg bietet die Broschüre

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