Hausbesuche
Mit dem Gesetzgebungsverfahren im Jahre 2006 wurde zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch ein Außendienst eingerichtet. Mit „Außendienst“ verbunden ist der Begriff „Hausbesuch“. Auch ohne die Gesetzesänderung gab es schon Hausbesuche – das ist nichts Neues – und grundsätzlich auch ein zulässiges Mittel:
Sozialleistungsträger sind berechtigt, Sozialdaten zu ermitteln, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Neben der Befragung des Antragsstellers dürfen im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen Datenabgleiche gemacht werden, z.B. mit Melderegistern oder KFZ-Zulassungsstellen. Andere Behörden, aber auch Arbeitgeber, sind zur Auskunft verpflichtet, und der Antragsteller ist verpflichtet, dabei mitzuwirken und Beweismittel vorzulegen, z.B. Verträge, Bescheinigungen etc.
Auch die „Inaugenscheinnahme“ ist eine Möglichkeit, um Sachverhalte aufzuklären. Der Hausbesuch zur Ermittlung von Sachverhalten ist aber immer nur dann akzeptabel, wenn er als Mittel geeignet, erforderlich und angemessen ist. Das heißt, der Sachverhalt muss mit dem Hausbesuch aufgeklärt werden können und ist immer nur dann zulässig, wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht und der Erfolg gegenüber der Beeinträchtigung des Betroffenen nicht in einem klaren Missverhältnis stehen. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Insbesondere muss Artikel 13 des Grundgesetzes beachtet werden:
„Die Wohnung ist unverletzlich“.
Aus datenschutzrechtlichen Erwägungen gibt es eine Reihe von Dingen zu beachten, die die Verwaltung einhalten müsste.
- Jede/r kann den Zutritt zur Wohnung verweigern. (Artikel 13 GG) Das allein darf keine leistungsrechtlichen Folgen haben – es kann aber zur (teilweisen) Versagung führen, wenn leistungsrelevante Fragen anderweitig nicht geklärt werden können.
- Der Mitarbeiter muss sich unaufgefordert ausweisen und den Grund für den Hausbesuch angeben, bevor er Zutritt verlangt. Auch soll er über die Möglichkeit aufklären, den Zutritt zu verweigern.
- Nach Auffassung von Datenschützern ist ein Hausbesuch immer nur dann durchzuführen, wenn er zur Klärung schon bekannter Fragen dient. Eine routinemäßige Durchführung von Hausbesuchen zur Feststellung von Leistungsmissbrauch (ohne vorherige Verdachtsmomente) ist nicht zulässig.
- Es muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben – Es ist immer zu prüfen, ob die Informationen nicht auf andere Weise, z.B. durch Befragung der Betroffenen, beschafft werden können.
- Der Hausbesuch muss das geeignete Mittel sein, um einen bestimmten Sachverhalt aufzuklären. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft z.B. lässt sich eher anhand anderer Indizien – gemeinsames Konto, Abstammung der Kinder, Mietvertrag oder ähnliches – feststellen als anhand der Aufteilung der Wohnräume. Auch verschwiegenes Vermögen kann so in der Regel nicht aufgespürt werden.
- Der Hausbesuch dient der in Augenscheinnahme. Das heißt, die Wohnräume können angeschaut werden- mit dem Zutritt zur Wohnung ist aber noch nicht der Blick in Schränke erlaubt. Der Blick in Schränke bedarf der gesonderten Zustimmung - und wenn diese gegeben wurde, bedeutet es auch noch keine Erlaubnis zum Durchwühlen der Unterwäsche. Auch hierbei muss deutlich gemacht werden, was mit dem Öffnen der Schränke bezweckt wird.
- Minderjährige dürfen in aller Regel nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten befragt werden. Eine Befragung Minderjähriger zur Lebenssituation Dritter ist grundsätzlich unzulässig.
- Eine Befragung Dritter ohne die Kenntnis des Betroffenen ist grundsätzlich unzulässig. Sie darf nur durchgeführt werden, wenn der Sachverhalt nur auf diesem Wege aufgeklärt werden kann. Eine routinemäßige Befragung z.B. der Nachbarn ist unzulässig.
Wie sollte man verfahren, wenn ein Vertreter des Jobcenters vor der Tür steht?
- Bitten Sie den Mitarbeiter, sich auszuweisen (wenn er dies nicht schon getan hat) und lassen Sie sich den Grund für den Hausbesuch genau erläutern.
- Entscheiden Sie dann, ob Sie den Außendienstmitarbeiter einlassen wollen. Dabei ist insbesondere die Frage wichtig, ob das Anliegen durch die Wohnungsbesichtigung überhaupt geklärt werden könnte.
- Befragen Sie den Mitarbeiter über das Ergebnis seines Besuches. Bestehen Sie auf der Ausfertigung eines schriftlichen Protokolls. Sie haben das Recht, dieses Protokoll einzusehen.
Wenn Sie den Hausbesuch verweigern:
- …müssen Sie damit rechnen, dass die beantragte Leistung versagt oder gekürzt wird.
- Sie sollten unverzüglich mit Ihrem Sachbearbeiter Kontakt aufnehmen, um zur Aufklärung beizutragen, z.B. durch ein Gespräch, andere Beweismittel vorlegen etc..
- Wenn ein Hausbesuch geeignet erscheint, um das Anliegen der Behörde zu klären, laden Sie die Mitarbeiter zu einem angemeldeten Besuch ein, vereinbaren einen Termin und ziehen eine Person Ihres Vertrauens hinzu.

