Grundsätzliches
Durch die Reformgesetze „Hartz IV“ ist im Bereich der finanziellen Absicherung von Langzeitarbeitslosen eine grundsätzliche Änderung eingetreten.
War es bisher so, dass arbeitslose Menschen, die mindestens ein Jahr versicherungspflichtig gearbeitet hatten, im Anschluss an Arbeitslosengeld Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatten, im Prinzip unbegrenzt bis zum Rentenalter, in der Höhe abhängig vom letzen Verdienst, fallen Arbeitslose und ihre Familien heute in der Regel schon nach einem Jahr Arbeitslosigkeit in die Situation, von einer unzureichenden Grundsicherung für Arbeitslose – Arbeitslosengeld II und Sozialgeld – leben zu müssen.
Menschen, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe nicht erfüllten, z.B. Selbständige nach Geschäftsaufgabe, nicht erwerbstätige Partner nach der Trennung, waren bisher auf die Sozialhilfe angewiesen und erhalten nun ebenfalls ALG II.
Das ALG II ist das Produkt der angestrebten Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. In der Höhe orientiert sich ALG II weitestgehend an der ehemaligen Sozialhilfe, andere Bedingungen wie Vermögensfreibeträge sind eher dem bisherigen Arbeitslosenhilferecht entlehnt.
Der Begriff „Arbeitslosengeld II“ ist dabei irreführend: Es handelt sich nicht um eine Leistung ausschließlich für Arbeitslose, sondern ALG II bekommen Erwerbstätige genau wie Arbeitslose und ihre Familienangehörigen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen sichern können (§ 9 SGB II) – als unteres soziales Netz übernimmt das SGB II die Funktion der bisherigen Sozialhilfe, um ein gesetzlich festgelegtes Existenzminimum zu gewährleisten. Und es ist auch nicht, wie bis Ende 2004 die Arbeitslosenhilfe, an versicherungspflichtige Vorbeschäftigung gebunden. Das ALG II wird aus Steuermitteln finanziert. Es ähnelt von daher sehr der bisherigen Sozialhilfe.
Der Bezug von ALG II ist nach dem Motto des Gesetzes "Keine Leistung ohne Gegenleistung" mit der Verpflichtung verbunden, jede Arbeit oder Arbeitsgelegenheit anzunehmen und auch sonst jede Möglichkeit zu nutzen, die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Auch nicht existenzsichernde Arbeit, z.B. Minjobs gelten als zumutbar und es muss der Beweis erbracht werden, dass man sich um Arbeit bemüht.
Sozialhilfe als Begriff und Geldleistung gibt es aber auch noch. Im SGB XII ist die Hilfe für Menschen geregelt, die nicht erwerbsfähig sind. Vorübergehend nicht Erwerbsfähige ohne erwerbsfähigen Angehörigen erhalten Sozialhilfe; Menschen, die dauerhaft erwerbsunfähig sind und Menschen ab 65 erhalten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
ALG II/ Sozialgeld nach dem SGB II und Sozialhilfe/Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII sind gleich hoch, was die monatlichen Leistungen angeht. SGB II und SGB XII unterscheiden sich jedoch hinsichtlich der genaueren Ausgestaltung im Bezug auf z.B. Freibeträge von Einkommen und Vermögen, Heranziehung unterhaltspflichtiger Angehöriger.

