Personenkreis
ALG II bekommt man ohne besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Das können arbeitslose Menschen sein, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld I erschöpft ist, oder auch bisher Selbständige, die von ihrem Einkommen nicht mehr leben können oder die ihren Betrieb geschlossen haben. Oder auch Menschen nach Trennung oder Scheidung, wenn der Unterhalt nicht ausreicht.
Anspruchsberechtigt sind Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind und derzeit das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die erwerbsfähig sind, kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben (Hilfebedürftigkeit) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben. (§7, § 7a SGB II).
Bisher endete der Anspruch auf ALG II an dem Tag vor dem Renteneintritt, also dem 65. Geburtstag. Dies war problematisch, da die Rentenversicherung erst Ende des darauffolgenden Monats erstmals die Rente auszahlt und eine Deckungslücke für den Betroffenen entstand.
Nunmehr wurde diese Leistungslücke zumindest teilweise reduziert, da der Leistungsberechtigte noch für den vollen Monat ALG II bekommt, in dem er seinen 65. Geburtstag hat, § 7a SGB II.
Ausgeschlossen von Leistungen nach dem SGB II sind Ausländer und dessen Familienanghörige grundsätzlich während der ersten drei Monate nach ihrer Einreise in der BRD. Nach dieser Zeit sind weiterhin AusländerInnen (auch EU-Bürger) und ihre Familienangehörigen ausgeschlossen, die sich allein zum Zwecke der Arbeitssuche in der BRD aufhalten oder die nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt (Asylbewerber) sind oder diejenigen, die keine Arbeitserlaubnis besitzen oder erhalten können, § 8 Abs. 2 SGB II.
Anspruchsberechtigt ist jedoch ein Ausländer und seine Familienangehörigen unabhängig von der Dreimonatsfrist, wenn er sich in der BRD als Arbeitnehmer oder Selbständiger aufhält sowie Ausländer, die diesen Personen gemäß § 2 Abs. 3 FreizügG/EU gleichgestellt sind. Das betrifft z. B. Ausländer, die unfreiwillig arbeitslos geworden sind. Er und seine Familienangehörige sind leistungsberechtigt. Der Anspruch auf ALG II ist allerdings auf 6 Monate begrenzt, wenn er weniger als Jahr in der BRD tätig war. Schließlich sind auch Ausländer leistungsberechtigt, die über eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen verfügen.
Eine Besonderheit gilt für Zuwanderer, deren Heimatland das sog. Europäische Fürsorgeabkommen unterzeichnet hat. Dieses Abkommen verpflichtet die beteiligten Staaten, Angehörige aus anderen „Partnerstaaten“ bei der Sozialfürsorge so zu behandeln, als ob es sich um Staatsangehörige des eigenen Landes handelt. Mitglieder des Abkommens sind u.a. Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Türkei und Großbritannien.
So kann z.B. ein in Deutschland lebender Franzose grundsätzlich ALG II erhalten, sofern er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Der in Frankreich lebende Deutsche würde dann die in Frankreich vorgesehene Sozialleistung bekommen, sofern er die dort vorgesehenen Leistungsvoraussetzungen erfüllt.
"Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (d.h. in den nächsten 6 Monaten) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein“ (§ 8 SGB II). Dieses gesundheitliche Kriterium entscheidet darüber, ob Sie zu den Anspruchsberechtigten gehören. Dabei meint der Begriff auf absehbare Zeit, einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten Demnach ist auch erwerbsfähig, wer die gesundheitlichen Voraussetzungen innerhalb von 6 Monaten erfüllen wird.
In der Praxis erweist sich die Frage der Erwerbsfähigkeit oft als schwierig. So
werden seit neuestem auch so genannte Arbeitsmarktrentner in das ALG II
einbezogen und erhalten es aufstockend, wenn die Rente nicht ausreicht.
Arbeitsmarktrentner sind Menschen, die eine Rente erhalten, weil der Arbeitsmarkt
für sie nach Ansicht der Rentenversicherung verschlossen ist.
Für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit ist die ARGE zuständig. Falls
es über die Erwerbsfähigkeit einer Person kein Einvernehmen gibt, gibt es
eigens eingerichtete Einigungsstellen, die bei der Frage nach der
Erwerbsfähigkeit und damit Zuständigkeit vermitteln sollen. Die Betroffenen
werden an diesem Verfahren nicht beteiligt. Gegen die Entscheidung der
Einigungsstelle ist kein Widerspruch möglich. Allerdings können die Betroffenen
Widerspruch gegen die Versagung der Leistung einlegen. Im Verfahren wird dann
die Frage der Erwerbsfähigkeit erneut Thema.
Wenn Sie aus anderen Gründen, z.B. Erziehung von Kindern, Besuch einer
allgemein bildenden Schule, zurzeit nicht arbeiten können (und auch nicht
müssen!), gelten Sie trotzdem als erwerbsfähig im Sinne dieses Gesetzes.
Menschen, die nicht erwerbsfähig oder noch keine 15 Jahre
alt sind, aber mit einem erwerbsfähigen Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft
zusammenleben, haben Anspruch auf das so genannte Sozialgeld, wenn sie
hilfebedürftig sind. Sozialgeld erhalten also in erster Linie Kinder
unter 15 Jahren, aber auch Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente auf
Zeit beziehen.
Was eine Bedarfsgemeinschaft ist, finden Sie unter dem Kapitel
Wer nicht erwerbsfähig ist und auch nicht mit einem erwerbsfähigen Angehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, erhält Sozialhilfe nach dem SGB XII.
Hilfebedürftig ist, wer zu wenig Einkommen hat, um seinen Bedarf zu decken. Dabei wird nicht nur das eigene Einkommen oder Vermögen berücksichtigt, sondern das Einkommen der so genannten Bedarfsgemeinschaft, das sind in einem Haushalt lebende Paare und ihre minderjährigen Kinder (auch Stiefkinder), § 9 SGB II.
Wichtig: Sofern eine Familie mit Kindern minimal über der Bedarfsgrenze liegt, also nicht hilfebedürftig ist, so haben die Kinder ggf. trotzdem einen Anspruch auf Bildung und Teilhabe. Welche Leistungsarten es in diesem Zusammenhang gibt, finden Sie unter dem Punkt
Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik, wenn
der Aufenthalt auf Dauer angelegt ist. Das ist aus dem Aufenthaltstitel
ersichtlich. Außerdem müssen sie eine Arbeitserlaubnis haben bzw. eine
bekommen können. Ausgeschlossen sind AsylbewerberInnen und geduldete,
ausreisepflichtige Ausländer, die Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sowie Saisonarbeitnehmer, Touristen,
Studierende…. Werden keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
bezogen oder hält sich der Ausländer nicht allein zum Zwecke der Arbeitssuche
in der BRD auf, kann eventuell Sozialhilfe beanspruchen.
Personen, die länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind und nicht erwerbstätig sind, sind von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Sie erhalten statt dessen Sozialhilfe nach dem SGB XII.
Personen, die länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind und nicht erwerbstätig sind, sind von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Sie erhalten statt dessen Sozialhilfe nach dem SGB XII.
Menschen über 65 Jahren oder dauerhaft Erwerbsunfähige erhalten „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ nach dem SGB XII.
Auszubildende und Studierende haben in der Regel auch keinen Anspruch auf ALG II. Da die Ausnahmen vielfältig sind, haben wir den Auszubildenden eine eigene Seite gewidmet.

