Bedarfsgemeinschaft
Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?
Menschen, die wie eine Familie zusammenleben, bekommen das ALG II nicht
unabhängig voneinander, sondern gemeinsam als so genannte „Bedarfsgemeinschaft“.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger,
- die im Haushalt lebenden nicht erwerbsfähigen Eltern oder Elternteil eines unverheirateten Kindes unter 25 Jahren und der im Haushalt lebende Partner des Elternteils
- der Ehepartner, der gleichgeschlechtliche Lebenspartner, soweit sie nicht dauernd getrennt sind, sowie der Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
- die unverheirateten Kinder unter 25 Jahren, soweit sie nicht über ausreichend eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen.
Menschen, die einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben,
müssen sich mit ihrem Einkommen und Vermögen gegenseitig unterstützen.
Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen: Kinder müssen mit ihrem
Einkommen oder Vermögen nicht die Eltern unterstützen, sondern nur selbst
davon leben.
Verheiratete oder schwangere Kinder gehören nicht zur
Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, auch wenn sie jünger als 25 Jahre sind. Sie
können also Arbeitslosengeld II unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern erhalten.
Das gleiche gilt, wenn sie ein Kind unter 7 Jahren erziehen. Das ergibt
sich aus § 9 Abs. 3 SGB II.
Jede Person einer Bedarfsgemeinschaft bleibt im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf hilfebedürftig und unterliegt damit den weiteren Regeln des SGB II. Auch wenn also in größeren Bedarfsgemeinschaft ein Partner durchaus genug verdient, um den eigenen Bedarf zu decken, gilt er als ALG II-Bezieher!
Seit 2006 bilden auch Stiefeltern mit ihren minderjährigen Stiefkindern eine Bedarfsgemeinschaft, sie müssen ihr Einkommen wie für eigene Kinder einsetzen. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 13.11.2008 (Az.: B 14 AS 2/08 R) diese Regelung für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten. Das BSG argumentiert, dass sich das SGB II mit dem fürsorgerechtlichen Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft vom zivilrechtlichen Unterhaltsrecht gelöst habe, gerade mit dem Ziel, das SGB II als letztes soziales Auffangnetz zu etablieren. Die Regelung gilt auch für nicht leibliche Kinder von Partnern in eheähnlichen Lebensgemeinschaften.
Im Gesetz gibt es eine genauere Definition, was eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist: Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft wird vermutet, wenn Paare
- länger als ein Jahr zusammenleben oder
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder
- Kinder und Angehörige im Haushalt versorgen oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Da die bewilligende Behörde bei Vorliegen eines dieser
Punkte vermuten darf, dass es sich um eine eheähnliche Beziehung handelt, müssen
die Betroffenen nachweisen, dass die gesetzliche Vermutung in ihrem Fall
nicht stimmt.
Z.B. sind zwei Menschen, die sich seit einem Jahr eine Wohnung teilen, nicht
unbedingt ein Paar; es muss dann noch dazukommen, dass sie wirklich füreinander
einstehen (wollen).
Von der Bedarfsgemeinschaft abgrenzen muss man die sog.
"Haushaltsgemeinschaft" (§ 9 Abs. 5 SGB II).
Wenn Verwandte oder Verschwägerte, die keine Bedarfsgemeinschaft (siehe
oben) bilden, in einem Haushalt leben, dann vermutet das Amt, dass sie sich
gegenseitig finanziell unterstützen. Das können z.B. Eltern und Kinder über 25
sein, oder Geschwister etc..
Die Verwandten in der Haushaltsgemeinschaft müssen nicht mit ihrem gesamten
Einkommen und Vermögen für den Bedürftigen einstehen; es gibt Freibeträge.
Wenn gar keine Unterstützung gewährt wird, kann man auch dies beim Amt angeben.
Dann entfällt eine Anrechnung des Einkommens u.U. ganz. Das Vorgehen der
Behörde hängt davon ab, ob eine gesteigerte Unterhaltspflicht nach dem BGB
vorliegt (z.B. bei Kindern unter 25 Jahren, die noch keine Ausbildung haben).
Die genauen Regelungen finden Sie hier:
Wenn alle Mitglieder der Wohngemeinschaft ALG II beziehen, steht ihnen jeweils die Regelleistung für Alleinstehende zu. Wenn nur einer Leistungen bezieht, hat das Amt kein Recht auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mitbewohner.
Es ist sinnvoll, die Aufteilung der Miete schriftlich zu fixieren oder Untermietverträge abzuschließen.

