Regelleistung (§ 20 SGB II)
Mit der SGB II- Reform wurde der Regelsatz von Erwachsenen minimal erhöht und die Altersstufen der Unter- 25- Jährigen neu aufgeteilt.
Zur Vorgeschichte:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte am 9. Februar 2010 entschieden, dass die bisherige Regelsatzbemessung nicht transparent genug ermittelt wurde und sogar die Regelsätze „ins Blaue hinein“ geschätzt wurden. Dabei wurde zwar nicht die Höhe des Regelsätze an sich, sondern deren undurchsichtige Berechnung kritisiert. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, im Rahmen einer Gesetzesreform den Ansprüchen zur Sicherung des Existenzminimums gerecht zu werden.
Die Regelleistung soll den gesamten Bedarf einer Person oder Familie decken, insbesondere Ernährung, Reinigungsmittel, Kleidung, Hausrat, Möbel, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Warmwasser anfallenden Anteile, Telefon, Zuzahlungen zu Medikamenten... was man zum Leben eben braucht.
Das ALG II/Sozialgeld beträgt ab dem 1.Januar 2012:
- Alleinstehende* 374 Euro
- für Paare 674 Euro
- Jungerwachsene von 18 - 25 Jahren
und Erwachsene,
die keinen eigenen Haushalt führen,
weil sie im Haushalt anderer leben 299 Euro
- Jugendliche von 15 - 17 Jahren 287 Euro
- Kinder ab Beginn 7. Lebensjahr
bis Vollendung 14. Lebensjahr 251 Euro - Kinder bis Vollendung 6. Lebensjahr 219 Euro
*Jugendliche unter 25 Jahren erhalten den vollen Regelsatz nur, wenn das Amt dem Auszug aus dem Elternhaus zugestimmt hat
Diese pauschale Leistung zum Lebensunterhalt wird unabhängig von der individuellen Situation gezahlt; Abweichungen nach unten oder oben sieht das Gesetz nicht vor.
Allerdings werden geldwerte Vorteile, die man hat, wenn man in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten lebt, angerechnet.
Damit folgt der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Anrechnung als unzulässig rügte.
Wenn das Bedarfsdeckungsprinzip gilt, müsste es auch Abweichungen nach oben für bestimmte Lebenssituationen geben, die Mehrkosten erzeugen, z.B. eine Erkrankung, die zu erhöhtem Bedarf an Pflegemitteln führt, oder die Situation von Elternteilen, die getrennt von ihren Kindern leben, aber regelmäßig ihr Besuchsrecht wahrnehmen.
In diesem Zusammenhang wurde mit der Reform 2011 der sog. atypische Bedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II) im Gesetz verankert. Danach gibt es einen Leistungsanspruch zusätzlich zur Regelleistung, wenn ein atypischer, laufender Bedarf vorliegt. Hierunter fallen z.B. die Kosten, die aufgrund des Besuchs des Kindes beim umgangsberechtigten Elterteil entstehen.

