Regelleistung (§ 20 SGB II)
Das ALG II/Sozialgeld beträgt (für die gesamte Bundesrepublik ab 1.7.2009)
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Alleinstehende* 359 Euro
- für Paare 646 Euro
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Weitere Personen ab Beginn 15.
Lebensjahr 287 Euro -
Kinder ab Beginn 7. Lebensjahr
bis Vollendung 14. Lebensjahr 251 Euro -
Kinder bis Vollendung 6. Lebensjahr 215 Euro
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*Menschen unter 25 Jahren erhalten den vollen Regelsatz nur, wenn das Amt dem Auszug aus dem Elternhaus zugestimmt hat, sonst nur 287 Euro (ab 1.7.2006)
Ab dem 1.8.2006 ist zur Klarstellung folgender Passus in § 3, Abs. 3 SGB II angefügt worden: :" .....die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen."
Damit folgt der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Anrechnung als unzulässig rügte.
Wenn das Bedarfsdeckungsprinzip gilt, müsste es auch Abweichungen nach oben für bestimmte Lebenssituationen geben, die Mehrkosten erzeugen, z.B. eine Erkrankung, die zu erhöhtem Bedarf an Pflegemitteln führt, oder die Sitaution von Elternteilen, die getrennt von ihren Kindern leben, aber regelmäßig ihr Besuchsrecht wahrnehmen.
Wir halten die Regelleistungen nicht für bedarfsdeckend.
Laut der zugrunde liegenden Regelsatzverordnung ergibt sich der Regelsatz für Alleinstehende aus einer Verbraucherstichprobe von 2003. Herangezogen wurden die Ausgaben des unteren Einkommengruppen. Berücksichtigt wurden nicht alle Ausgaben, sondern nur die notwendigen, und die auch nicht zu 100 %. Diese Werte wurden dann auf den aktuellen Stand hochgerechnet. Ganz eindeutig ist die Festlegung der Regelsätze vom vorher feststehenden Ergebnis geprägt, nämlich den Regelsätzen von 2003 zuzüglich eines Prozentsatzes für die ehemaligen einmaligen Leistungen.
Bundesverfassungsgericht überprüft Verfassungsgemäßheit der Regelsätze für Kinder unter 14 Jahren
Das Bundessozialgericht hat im Januar 2009 zwei bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 28 Abs 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II verfassungsgemäß ist. Das BSG ist er Ansicht, dass die Absenkung der Regelleistung für Kinder unter 14 Jahren verfassungswidrig ist. Das BSG moniert, dass der Gesetzgeber es unterlassen hat, in dem grundrechtssensiblen Bereich der Sicherung des Existenzminimums von Kindern den Regelsatz auf der Basis einer detaillierten normativen Wertung des Kinder- und Jugendlichenbedarfs festzusetzen. Ohne diese hält das Gericht Aussagen darüber für unmöglich, inwieweit der Betrag von derzeit 211 Euro noch im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lag.

