Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)
Mehrbedarfe gibt es für bestimmte Lebenssituationen:
- Schwangere erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17%
- Alleinerziehende erhalten einen Mehrbedarf von 36%, wenn sie ein Kind unter 7 Jahren oder 2-3 Kinder unter 16 Jahren haben oder 12% für jedes Kind, max. 60 %
- Behinderte ALG II-Empfänger, die an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation o.ä.) teilnehmen oder Hilfen zur Schulbildung/ Ausbildung bekommen, erhalten 35% Mehrbedarf
- Kranke, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung brauchen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
- SozialgeldbezieherInnen, die voll erwerbsunfähig sind und das Merkzeichen "G" in ihrem Schwerbehindertenausweis haben, erhalten einen Mehrbedarf von 17% der Regelleistung; es sei denn sie erhalten bereits den Mehrbedarf von 35% nach Nr. 3 (s.o.)
Verschiedene Mehrbedarfe werden nebeneinander gewährt.Insgesamt darf die Summe der Mehrbedarfe 100% der Regelleistung nicht übersteigen, § 21 Abs. 8 SGB II.
Achtung bei Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung! Die fachlichen Hinweise der Bundesagentur erkennen bei mehreren Erkrankungen, die einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung begründen, nur in Höhe der höchsten Krankenkostzulage einen Mehrbedarf an. Im Gesetz findet sich hierfür jedoch keine Grundlage. Wirken sich jedoch unterschiedliche Erkrankungen in unterschiedlichen Mehrbedarfen aus, ist nicht ersichtlich, weshalb nicht eine Kumulation von Kosten in Ansatz gebracht werden könnte, so das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung im Februar 2008.
Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter eines dreijährigen Kindes erhält einen Mehrbedarf von 36%. Wenn sie gleichzeitig schwanger ist, erhält sie weitere 17%. Nimmt sie dann noch an einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation Behinderter teil, erhöht sich ihr ALG II um weitere 35% der Regelleistung, macht zusammen 88%.
Atypischer Mehrbedarf: Seit dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2011 gibt es einen Anspruch auf atypischen Sonderbedarf. Da dieser Anspruch erst mit der Reform 2011 ins SGB II aufgenommen wurde, hatte man zuvor der Anspruch direkt aus dem Grundgesetz abgeleitet, und zwar aus dem Recht zur Sicherung des Existenzminimums an sich.
Nunmehr findet sich eine Normierung in § 21 Abs. 6 SGB II. Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass ein laufender Bedarf vorhanden ist, der nicht von der Regelleistung umfasst ist. In Betracht kommen beispielsweise die Fahrtkosten, die entstehen, um das gemeinsame Kind zum getrennt lebenden, umgangsberechtigten Elternteil zu schicken.
Ausgeschlossen ist ein Anspruch, wenn es sich um einen Bedarf handelt, der in einer Vielzahl von Fällen auftritt. Hierzu hat das BSG entschieden, dass es sich bei einem wachstumsbedingten Kleidungsbedarf gerade nicht um einen atypischen Mehrbedarf handelte (Entscheidung vom 23.03.2010 B 14 AS 81/08 R). Ähnlich sieht es das BVerwG, das einen gesteigerten Ernährungsbedarf bei heranwachsenden Jugendlichen abgelehnt hatte (Entscheidung vom 15.12.1994 5C 55 /92).

