Umzug
Vorweg:
Auch für EmpfängerInnen von Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und ALG II gilt das Grundrecht auf Freizügigkeit. Es ist nicht verpflichtend, sich vor einem geplanten Wohnungswechsel die Zustimmung des Sozialamtes einzuholen.
Wer ohne Zustimmung des Amtes umzieht, muss allerdings Nachteile in Kauf nehmen:
- Es werden maximal nur die so genannten "angemessenen Kosten der Unterkunft" übernommen. Alles, was darüber liegt, muss man selber bezahlen.
- Ab dem 1.8.2006 gilt und ist in der Neufassung des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II zum 01.01.2009 präzisiert worden: Wer ohne Zustimmung umzieht, erhält höchstens Unterkunftskosten in Höhe der angemessenen Mietkosten der alten Wohnung.
- Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten werden nicht übernommen.
- Eine Erstausstattung wird bei unter 25 jährigen nicht bewilligt.
Man muss sich also überlegen, wie der nicht gedeckte Teil der Miete dauerhaft bezahlt werden kann, wenn die Wohnung teurer ist, und dies dem Amt gegenüber auch belegen können. Und: Wenn das Amt nicht die vollständige Miete anerkennt, werden auch keine Nachzahlungsbeträge für Betriebs- und Heizkosten übernommen!
Angesichts der geschilderten Gesetzeslage ist es also zweckmäßig, sich vor der Anmietung einer neuen Wohnung mit dem Amt in Verbindung zu setzen und die Zustimmung zum Umzug einzuholen.
Die Regelung, dass Unterkunftskosten übernommen werden müssen, gilt allerdings nicht für junge Menschen bis 25 Jahren: Sie erhalten Unterkunftkosten nur noch, wenn das Amt dem Auszug aus dem Elternhaus zugestimmt hat.
Zustimmung zum Umzug
Zustimmen muss das Amt, wenn die neuen Unterkunftskosten angemessen
sind und es einen wichtigen Grund für den Umzug gibt. Dann ist das Amt
auch verpflichtet Umzugskosten zu übernehmen. In den übrigen Fällen steht die
Übernahme von Umzugskosten im Ermessen der Behörde..
Bei jungen Menschen bis 25 Jahren müssen zusätzlich wichtige Gründe
vorliegen, die ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung unzumutbar machen:
Schwerwiegende soziale Gründe oder Arbeitsaufnahme an einem Ort, der vom
Elternhaus nicht erreichbar ist.
Umzugskosten
Die Umzugskosten sollen übernommen werden, wenn der Umzug vom Amt
veranlasst wurde, z.B. wenn die bisherige Miete zu teuer war oder aus sonstigen
Gründen aus Sicht des Amtes erforderlich ist. Soweit zumutbar
soll der Betroffene die Umzugskosten gering wie möglich halten z.B. durch
Mithilfe von Freunden und Verwandten, Mietauto statt Beauftragung
eines Umzugsunternehmens.
Falls der Umzug nicht ohne professionelle Hilfe möglich ist, muss dieser Bedarf begründet und nachgewiesen werden. Dann werden die Kosten für die Beauftragung eines Unternehmens übernommen. Dazu müssen Kostenvoranschläge eingeholt werden.
Kautionen und Genossenschaftsanteile werden als Darlehen
gewährt, wenn das Amt der Anmietung zugestimmt hat. Die Rückzahlung erfolgt
derart, als dass die Behörde mit dem Regelsatz monatlich 10 % aufrechnet. Einen
Ermessenspielraum gibt es hierbei nicht, denn seit dem 01. April 2011 steht die
Aufrechnungsermächtigung im Gesetz und räumt der Behörde keinen
Handlungsspielraum ein.
Zu beachten gilt, dass Kautionen höchstens 3 Nettokaltmieten (=
Miete ohne Kosten für kalte und warme Betriebskosten) betragen dürfen.
Doppelte Mietzahlungen
Wer umzieht, muss damit rechnen, dass für einen Zeitraum doppelte Mietzahlungen
anfallen; denn in der Regel ist die neue Wohnung ab sofort zu vermieten; die
Kündigungsfrist für die alte Wohnung ist in der Regel 3 Monate. Das Amt geht
davon aus, dass diese doppelten Mietzahlungen nicht anfallen. Natürlich muss
man sich bemühen, die Kosten gering zu halten; aber der Vermieter ist
nicht verpflichtet, Sie vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, auch
nicht, wenn Sie einen möglichen Nachmieter benennen. War die Überschneidung
unvermeidbar und der Umzug notwendig oder gar vom Amt veranlasst, sind die
Mietkosten für die alte Wohnung zu übernehmen.
Auszugsrenovierung
Viele Mietverträge enthalten eine Klausel, dass die Wohnung bei Auszug
renoviert übergeben werden muss. Das Amt ist der Meinung, diese Kosten müsse
man selber aus dem Regelsatz aufbringen.
Einige Juristen sind aber der Auffassung, dass die Auszugsrenovierung
mietvertraglich geschuldet wird und von daher ein Teil der Unterkunftskosten
ist. Beantragen Sie dies beim Amt und gehen Sie notfalls auch zum
Sozialgericht, denn es gibt erste Urteile, die dies auch bestätigen.
Schönheitsreparaturen
Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 19.03.2008 (B 11b AS
31/06) entschieden, dass mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen zu
den Kosten der Unterkunft gehören. Allerdings muss im Einzelfall geprüft
werden, ob die Schönheitsreparatur dem Mieter vertraglich wirksam auferlegt
wurde. Von den Schönheitsreparaturen abzugrenzen sind Instandhaltungsmaßnahmen.
Deren Kosten sind mit dem Regelsatz abgegolten.

