Heizkosten

Die Kosten der Heizung werden übernommen, soweit sie angemessen sind. Seit Anfang 2011 sind die Aufwendungen zur Erzeugung von Warmwasser bei den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II angesiedelt. Praktische Auswirkung hat dies insbesondere für Haushalte mit zentraler Warmwasserversorgung

 

Zentralheizung
In der Regel gelten Heizkosten in Höhe der vom Vermieter oder der vom Energieversorgungsunternehmen angesetzten Vorauszahlungen als angemessen. Bei der Frage der Angemessenheit müssen auch andere Faktoren wie Kleinkinder, Wärmedämmung, baulicher Zustand, Lage berücksichtigt werden.

Bei einer Zentralheizung werden die monatlichen Vorauszahlungen nicht mehr unter Abzug der Kosten für die Warmwasserbereitung, sondern seit Januar 2011 in voller Höhe übernommen, sofern die angemessen sind. Das liegt daran, dass die Aufbereitung von Warmwasser seit der Reform nicht mehr im Regelsatz berücksichtigt wird, da sie nunmehr unter die Kosten der Unterkunft fällt.

Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasseraufbereitung, § 21 Abs. 7 SGB II

Sofern z.B. mit einem Boiler oder einem Durchlauferhitzer dezentral geheizt wird, so besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf, da hier ein erhöhter Strom- bzw. Gasbezug notwendig ist. Dieser Mehrbedarf leitet sich pauschal von der jeweiligen Höhe des Regelbedarfs ab:

 

  •  8,44 € (Alleinstehender/Alleinerziehend)
  • jeweils 7,58 € (Paare)
  • 6,75 € (Jugendliche ab 18-25 Jahre)
  • 3,97 € (Kinder ab 15 bis 17 Jahre)
  • 3,05 € (Kinder unter 14 Jahre)
  • 1,74 € (Kinder bis 6 Jahre)

 

Der Mehrbedarf ist rückwirkend ab dem 01. Januar 2011 anzuerkennen.

 

Selbst zu bestückende Heizung                                                                                                                                      Muss der Brennstoff (z.B. Kohle, Öl) selbst einkauft werden, werden die Kosten hierfür übernommen, wenn wirtschaftliches Heizverhalten vorliegt. Die Angemessenheit ist unter Betrachtung eines längeren Zeitraums zu prüfen. Als Maßstab sieht des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 8 AS 439/05 ER) den Jahresdurchschnittsverbrauch des Vorjahres oder der Vorjahre an. Maßgebend ist der Literpreis im Zeitpunkt der Hilfebedürftigkeit. 

Der Leistungsträger ist in der Regel nicht verpflichtet die Kostenübernahme vor der Brennstofflieferung zu erklären. Das Bundesozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 16.05.2007 (B 7b AS 40/06) geurteilt, dass etwas anderes indes dann gelten könnte, wenn der Heizmittellieferant nur bereit wäre, gegen sofortige Barzahlung zu liefern.

Haben sie bereits Heizmaterial gekauft und auch vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bezahlt, haben sie keinen Anspruch auf Kostenübernahme (BSG  Urteil s.o. ) Haben sie noch nicht bezahlt, kommt eine darlehensweise Schuldenübernahme ein Betracht.
 
    Wenn die Wohnung schlecht isoliert ist, bei Kranken, Menschen über 70 und Familien mit Kleinkindern kann mehr bewilligt werden.

    Wir raten, die Belege für den Brennstoffkauf aufzubewahren und bei Bedarf einen weiteren Antrag auf Beihilfe zu stellen. Dann müssen Sie natürlich nachweisen, dass das Geld tatsächlich für Brennstoffe ausgegeben wurde. 

    Suche

    Weitere Infos & Links:

    Hamburg: Arbeitshilfe Regelsatzanteil Heizkosten § 28 SGB XII