Erstausstattung für die Wohnung
Erstausstattung für Bekleidung
Schwangerschaftsbekleidung
Babyerstausstattung
Klassenfahrten
Erstausstattung für die Wohnung
Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung sind nicht von der Regelleistung umfaßt und vom Leistungsträger gesondert zu erbingen. Sie kann als Sachleistung oder Geldleistung erbracht werden, auch in Form von Pauschalbeträgen.
Zur Erstaustattung der Wohung gehören neben Einrichtungsgegenständen (Möbel. Gardinen, Lampen) auch Haushaltsgeräte (Herd, Kühlschrank, Waschmaschine, Bügeleisen, Staubsauger)
Inzwischen gibt es vermehrt Urteile von Sozialgerichten, die der Auffassung der Verwaltung, Leistungen zur Erstausstattung gebe es nur beim erstmaligen Bezug einer Wohnung, widersprechen.
So der Beschluss des Sozialgerichtes Hamburg vom 24.6. 2005 im Falle eines behördlich geforderten Umzugs einer Hilfeempfängerin, die bisher nicht im Besitz von Küchenschränken und Herd war, da beides in der alten Wohnung vom Vermieter gestellt wurde:

