©Foto: Diakonisches Werk der Landeskirche Hannovers

Erstausstattung für die Wohnung


Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung sind nicht von der Regelleistung umfaßt und vom Leistungsträger gesondert zu erbingen. Sie kann als Sachleistung oder Geldleistung erbracht werden, auch in Form von Pauschalbeträgen.

 
 

Zur Erstaustattung der Wohung gehören neben Einrichtungsgegenständen (Möbel. Gardinen, Lampen) auch Haushaltsgeräte (Herd, Kühlschrank, Waschmaschine, Bügeleisen, Staubsauger)

Waschmaschinen gibt es nur, wenn vom Vermieter keine Gemeinschaftseinrichtung betrieben wird oder deren Benutzung aus schwerwiegenden persönlichen Gründen nicht zumutbar ist, z.B. bei einer schweren Gehbehinderung.


 

Inzwischen gibt es vermehrt Urteile von Sozialgerichten, die der Auffassung der Verwaltung, Leistungen zur Erstausstattung gebe es nur beim erstmaligen Bezug einer Wohnung, widersprechen.
So der Beschluss des Sozialgerichtes Hamburg vom 24.6. 2005 im Falle eines behördlich geforderten Umzugs einer Hilfeempfängerin, die bisher nicht im Besitz von Küchenschränken und Herd war, da beides in der alten Wohnung vom Vermieter gestellt wurde:

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Weitere Infos & Links:

Fachliche Vorgaben für Hamburg zu § 31 SGB XII

Fachliche Vorgabe für Hamburg zu § 23 SGB II