©Foto: Diakonisches Werk der Landeskirche Hannovers

Einmalige Einnahmen

Grundsätzlich gilt ja, dass Einkünfte in dem Monat auf das ALG II angerechnet werden, in dem sie zufließen.
Das gilt aber nicht für größere einmalige Einnahmen: Die werden über eine gewisse Anzahl von Monaten gestreckt, z.B. Künstlergagen, aber auch Lottogewinne, Weihnachtsgeld. Diese Einmalzahlungen sollen auf einen "angemessenen" Zeitraum verteiltwerden. Die Aufteilung liegt im Ermessen des Sachbearbeiters. Sinn dieser Handhabung ist, dass der zugeflossene Betrag nicht im Folgemonat zu Vermögen wird und damit der Vermögensfreibetrag ausgeschöpft werden kann.
Bei der "Umlegung" der Einmalzahlung ist sicherzustellen, dass sich weiterhin monatlich eine Zahlsumme in der Höhe ergibt, dass  der Krankenversicherungsschutz nicht unterbrochen wird.

Ein vorübergehendes Ausscheiden aus dem Leistungsbezug im Zuflussmonat hilft hier nicht weiter, um in dem Genuss der Vermögensbildung zu kommen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt ein kurzzeitiges Ausscheiden nur dann zu, wenn der Zufluss vor dem Erstantrag erfolgt ist oder aufgrund von anderem laufenden Einkommen der Bedarf entfällt.

Tipp: Wenn der Zeitpunkt einer Einmalzahlung (z.B. Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) bekannt ist, stellen Sie den Antrag auf ALG II erst nach Auszahlung!

30 Euro Versicherungspauschale und gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen wie KFZ-Haftpflicht sind in jedem Monat zu berücksichtigen, in dem das Einkommen angerechnet wird.
Auch gibt es in jedem Monat den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II, wenn es ein Erwerbseinkommen ist, dass einmalig oder in größeren Abständen gezahlt wird.

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