Einkommen, § 11 SGB II

Wenn Sie wissen möchten, bei wem das Einkommen auf den Bedarf angerechnet wird, schauen Sie bitte unter
 

Einkommen ist alles in Geld oder Geldeswert, was man von anderer Seite bekommt.
Einkommen wird immer in dem Monat berücksichtigt, in dem es gezahlt wird. Bekommt man das Gehalt für den Juli am 30.7., wird es auch im Juli angerechnet; wird es erst am 3.8. gezahlt, wird es im August berücksichtigt.

Bis auf wenige Ausnahmen wird jede Art von Einkommen auf den Anspruch auf ALG II angerechnet. Vorrangige Leistungen wie Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Renten, ALG I müssen in Anspruch genommen werden.
Vom Einkommen werden bestimmte Freibeträge, wie z.B. Pflichtversicherungen abgezogen. Was dann noch bleibt, mindert den Anspruch auf ALG II.

 
Für Erwerbseinkommen gibt es zusätzliche besondere Freibeträge.  
 

Kindergeld wird dem jeweiligen Kind zugerechnet, wenn es das Geld für den eigenen Bedarf braucht. Das gilt auch für volljährige Kinder, die nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern wohnen. Das Kindergeld muss nachweislich an das Kind weitergeleitet werden.

 
Besondere Regeln gelten für die Anrechnung von einmaligen Einnahmen:
 
Nicht angerechnet werden u.a.
  • Erziehungsgeld 
  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz 
  • Vergleichbare Leistungen nach dem
    Bundesentschädigungsgesetz und 
  • Leistungen für einen Gesundheits- oder Körperschaden in Höhe  der Grundrente
  • Zuwendungen Dritter, sofern sie einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen, wenn sie nicht besonders hoch sind. 
  • Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, auch wenn sie dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II dienen. Das gilt zum Beispiel für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis zur Höhe des halben Regelsatzes.
  • Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 ESTG (Übungsleiterpauschale)
  • Geldgeschenke bis zu 50 Euro jährlich
  • Eigenheimzulage, wenn sie nachweislich in die Finanzierung des Wohneigentums fließt

Eine vollständige Liste finden Sie in der Dienstanweisung der BA zu § 11 SGB II.

 

Seit 1.1.2008

Zum 1.1.2008 wurden die Regelungen zum Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft neu gefasst. Die Details der regelung finden Sie im Link zum § 11 oben auf dieser Seite.

Die Eckpunkte der Neuregelung sind:

  • Die Berechnung des Einkommens erfolgt künftig für den Bewilligungszeitraum. Bei selbständigen Erwerbstätigkeiten mit üblicherweise stark schwankenden Einkommen (z.B. Saisonbetriebe) wird auch Einkommen berücksichtigt, das in den sechs Monaten vor der Antragstellung erzielt worden ist.
  • Von den Betriebseinnahmen sind nur die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben abzuziehen. Steuerliche Regelungen werden künftig nicht mehr berücksichtigt.
  • Ausgaben werden nicht abgesetzt, soweit sie vermeidbar wären oder nicht den Lebensumständen während des Bezuges von Arbeitslosegeld II entsprechen.
  • Üblicherweise wird über den Anspruch vorläufig entschieden. Eine Abrechnung erfolgt künftig zeitnah nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Dies stellt eine deutliche Vereinfachung gegenüber der derzeitigen abschließenden Berechnung dar, für die die Entscheidung der Finanzverwaltung für das jeweilige Kalenderjahr abzuwarten ist.
  • Klargestellt werden soll, dass ein Ausgleich von Ausgaben, die die Einnahmen übersteigen, nur innerhalb der jeweiligen Tätigkeit zulässig ist.
  • Die Berechnung von Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, das in unterschiedlicher Höhe zufließt, soll vereinfacht werden. Dazu wird eine Durchschnittsberechnung für den Bewilligungszeitraum zugelassen. Geringfügige Abweichungen bei der vorläufigen Entscheidung über das Durchschnittseinkommen sollen bei der endgültigen Festsetzung außer Betracht bleiben.
  • Schließlich soll der Katalog der nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Einnahmen um zwei Einnahmen erweitert werden: Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, z. B. Lebensmittel- oder Möbelspenden, dienen dem gleichen Zweck wie die Leistungen des SGB II, soweit diese in den Regelleistungen enthalten sind. Analog der Regelung des § 84 Abs. 1 SGB XII soll klar gestellt werden, dass solche Zuwendungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Dabei wird davon ausgegangen, dass der (geringe) Wert der Zuwendungen deren Nichtberücksichtigung rechtfertigt.

 

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