©Foto: Diakonisches Werk der Landeskirche Hannovers

Zusammentreffen verschiedener Einkommensarten und Freibeträge

 
Freibetragsberechnung bei Absetzbeträgen über 100 Euro

Katja ist arbeitslos, bezieht ALG I und hat eine geringfügige Beschäftigung, in der sie 165 Euro verdient. Beim ALG I bleibt dieses Nebeneinkommen anrechnungsfrei. Wenn sie ALG II beantragt, sieht die Anrechnung so aus:

Sie kann folgende Beträge vom Einkommen absetzen:

  • Fahrtkosten                           30,00 Euro
  • Werbungskostenpauschale   15,33 Euro
  • Versicherungen pauschal      30,00 Euro
  • KFZ-Haftpflicht                      34,47 Euro

Daraus errechnen sich insgesamt Absetzbeträge von 109,80 Euro.
Der Grundfreibetrag für Erwerbseinkommen ist auf 100 Euro beschränkt.
Die verbleibenden 9,80 Euro werden beim Arbeitslosengeld I berücksichtigt.
Läuft ihr Anspruch auf ALG I aus, werden bei gleich bleibenden Werbungskosten nur noch 100 Euro pauschal abgesetzt. 

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