Einkommen aus selbständiger Tätigkeit

Hartmut ist während seiner Arbeitslosigkeit selbständig tätig als Webdesigner. Er hat wenige Aufträge, die seinen Lebensunterhalt nicht sichern, so dass er Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) beantragt.

Laut Steuererklärung des Vorjahres hatte er einen Gewinn von 4000 Euro.
Er erklärt, dass die Auftragslage in etwa dem Vorjahr entspricht. Deshalb nimmt die ARGE eine Prognose über das Einkommen des laufenden Jahres in dieser Höhe vor: Es werden ihm ein monatliches Einkommen in Höhe von 350 Euro unterstellt und das ALG II auf dieser Basis berechnet.

Auf den Gewinn von 350 Euro erhält er den Grundfreibetrag von 100 Euro. Von dem darüber liegenden Einkommen in Höhe von 250 Euro erhält er außerdem noch den Freibetrag von 20% = 50 Euro.

Es werden ihm also monatlich 200 Euro auf das ALG II angerechnet, unabhängig davon, ob er viel oder wenig einnimmt. Das Amt spart sich damit die monatliche Neuberechnung; Hartmut hat den Vorteil, dass betriebliche Ausgaben, die nicht monatlich anfallen, auf das gesamte Jahr umgerechnet werden.

In aller Regel sind solche Bescheide vorläufig; nach Vorliegen des Steuerbescheides wird die Leistungshöhe im Nachhinein entgültig festgelegt. Dann kommt entweder eine Nachzahlung oder eine Rückforderung des Amtes.

Dieses Verfahren ist nur möglich, wenn es eine Grundlage für eine realistische Schätzung gibt.
Gibt es über die selbständige Tätigkeit noch keinen Steuerbescheid, muss man eine qualifizierte Einnahme-Überschuss-Rechnung machen und die Positionen auch belegen. Das SGB II folgt in den Regeln der Gewinnermittlung den entsprechenden §§ des Einkommensteuergesetzes.
Dann ist der so ermittelte Gewinn Grundlage für die Einkommensberechnung. Sollte eine Gewinnermittlung nicht möglich sein, können auch 20% des Umsatzes pauschal als Betriebskosten angesetzt werden.

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