Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
Die Einkommensbereinigung erfolgt in mehreren Schritten:
1.Aus dem Bruttoeinkommen wird durch Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen das Nettoeinkommen ermittelt. Das macht ja schon der Arbeitgeber.
Seit 1.8.2006: Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (Unterhaltstitel, notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, Pfändungen wegen Unterhalt) werden vom Einkommen abgezogen. Dieses Einkommen steht nicht zur Verfügung und kann somit nicht auf das ALG II angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass der Unterhalt tatsächlich geleistet wird.
2. Vom Nettoeinkommen bleibt in jedem Fall ein Grundfreibetrag von 100 Euro anrechnungsfrei.
Bis zu einem Einkommen von 400 Euro können keine weiteren Kosten vom Erwerbseinkommen abgesetzt werden.
- KFZ-Haftpflicht
- sonstige Versicherungen, soweit sie angemessen sind, 30,00 Euro
- Sozialversicherungsbeiträge für von der Versicherungspflicht Befreite
- Beiträge zur Riester-Rente (Mindesteigenbeitrag)
- 1/60 der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (15,33 Euro)
- Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit für die Benutzung des ÖPNV oder, bei Benutzung eines PKW, 0,20 Euro pro Entfernungskilometer
Daraus ergibt sich das sog. bereinigte Nettoeinkommen.
Tipp: Wenn das Erwerbseinkommen geringer ist als 400 Euro, können Sie Versicherungsbeträge auch von sonstigem Einkommen, z.B. Unterhalt oder ALG I, abziehen.
3. Dann gibt es einen weiteren Freibetrag nach § 30 SGB II:
Dieser beträgt bis zu einem Einkommen von 800 Euro 20% des Bruttoeinkommens und wird für den Teil des Einkommens oberhalb des Grundfreibetrags von 100 Euro gewährt.
Für das Einkommen über 800 Euro bis 1200 Euro (bei Menschen mit Kindern bis 1500 Euro) gibt es einen weiteren Freibetrag von 10%.
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gelten ähnliche Freibeträge.
Grundlage der Berechnung ist der Gewinn.
Vom Umsatz werden Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (z.B. Künstlersozialkasse) sowie betriebliche Ausgaben abgezogen.
Zusätzlich gibt es den Grundfreibetrag von 100 Euro. Liegt der Gewinn über 400 Euro, ist eine höhere Absetzung nur möglich, wenn private Versicherungen den Betrag von 100 Euro übersteigen.
Auch Selbständige haben Anspruch auf den weiteren Freibetrag von 20% bzw. 10% ihrer Einkünfte oberhalb der Freibeträge.
Hinweis: Gerade bei der Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit passieren viele Fehler! Lassen Sie bei Unklarheiten Ihren Bescheid bei einer Beratungsstelle nachrechnen oder bitten Sie das Amt um eine nachvollziehbare Berechnung. Legen Sie im Zweifelsfall Widerspruch ein!
Sonderfall (Tages)Pflegekinder:
Für die Anrechnung Pflegegeld für Pflegekinder und Tagespflegekinder gibt es Sonderregelungen: Die Vergütung, die (Tages)Pfllegeeltern vom Jugendamt erhalten, setzt sich zusammen aus dem Pflegegeld (Aufwendungsersatz) und dem Erziehungsbeitrag. Der Aufwendungsersatz ist kein Einkommen und wird nicht auf das ALG II angerechnet.
Der Erziehungsbeitrag ist Erwerbseinkommen und wird folgendermaßen angerechnet:
Für das 1. und 2. Pflegekind wird das Pflegegeld nicht angerechnet. Für das 3. Pflegekind werden 75% des Erziehungsbeitrag angerechnet, ab dem 4. Pflegekind 100%. Freibeträge auf Erwerbseinkommen werden nicht gewährt.

