Einkommensbereinigung (§ 11, Abs.2 SGB II)
Wenn Sie ein Einkommen haben, das auf den Anspruch auf ALG II angerechnet wird, können folgende Beträge davon abgesetzt werden, sofern diese anfallen:
- Steuern
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
- KFZ-Haftpflicht
- sonstige Versicherungen, soweit sie angemessen sind, 30,00 Euro
- Sozialversicherungsbeiträge für von der Versicherungspflicht Befreite
- Beiträge zur Riester-Rente (Mindesteigenbeitrag)
- Titulierte oder notariell festgelegte Unterhaltsverpflichtungen, soweit sie tastsächlich geleistet werden
- für Erwerbstätige die mit dem Einkommen verbundenen notwendigen Ausgaben und einen Freibetrag.

