Antragstellung

ALG II muss beantragt werden (§ 37 SGB II), ansonsten erfolgt keine Leistung. 


Der Antrag ist an keine Form gebunden. Er kann formlos, also schriftlich (auch FAX oder E-Mail), mündlich und fernmündlich gestellt werden. Man sollte sich den Zeitpunkt der Antragstellung bestätigen lassen, um Klarheit über den Tag der Antragstellung und damit des Beginns des Leistungszeitraumes zu haben. Denn Leistungen werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die zuständige Arge an dem Tag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen eintreten, nicht geöffnet hat, also am Wochenende oder an einem Feiertag.


Es ist als nächster Schritt aber unumgänglich, die umfangreichen Formulare der Arge auszufüllen, da die dort geforderten Angaben zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen notwendig sind.

Anträge und Ausfüllhilfen können hier heruntergeladen werden:

 

Die Zuständigkeit der Ämter ist nach Wohnort geregelt.
Für Wohnungslose ohne bezirklichen Bezug - in der Regel Neuhamburger - ist das Jobcenter in der Kaiser-Wilhelm-Straße zuständig.

Für Sozialhilfe (Leistungen für vorübergehend nicht Erwerbsfähige ohne erwerbsfähigen Angehörigen und Grundsicherung im Alter) sind weiterhin die Sozialämter zuständig.

Wenn Sie wissen möchten, welche Dienststelle für Sie zuständig ist, wenden Sie sich an Ihr Bezirksamt oder benutzen Sie den

 

NeuantragstellerInnen, die vorher kein ALG I bezogen haben, sollen bei Antragstellung ein so genanntes "Sofortangebot" erhalten- ein Vermittlungsangebot oder wenigstens eine zeitlich befristete Eingliederungsmaßnahme. Damit soll die Arbeitsbereitschaft der Betroffenen getestet werden.

Seitdem am 01.04.2011 mit der SGB II- Reform neue gesetzliche Regelungen in Kraft getreten sind, gilt folgende Änderung für die Antragstellung:

Der Antrag wirkt auf den 1. eines Monats zurück. Wird der Antrag beispielweise am 15. eines Monats gestellt, werden Leistungen für den vollen Monat gewährt (bisher gab es nur Leistungen ab dem 15., also dem Tag der Antragstellung).

Gesonderte Anträge müssen gestellt werden für:

            -Unabweisbaren Bedarf

            -Erstausstattung für Wohnung, Bekleidung, Schwangerschaft und Geburt

            -Anschaffung/Reparatur/Miete von orthopädischen Schuhen bzw.

             therapeutischen Geräten

            - Teile des Bildungspakets:

·        Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten

·        Lernförderung (Nachhilfe)

·        Zuschuss Mittagessen

·        Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

            - Sachleistungen bei Kürzungen des Regelsatzes von mehr als 30 % aufgrund

             von Sanktionen

Wichtig zu wissen ist, dass der Antrag, der bei einer unzuständigen Behörde abgegeben wird, von der Behörde selbst unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet werden muss. Lassen Sie sich den Eingang des Antrags unbedingt quittieren.

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Weitere Infos & Links:

§ 37 SGB II + DA