Darlehen
Grundsätzlich soll das ALG II ein Zuschuss sein und muss nicht
zurückgezahlt werden.
Nur in Ausnahmefällen ist darlehensweise Gewährung vorgesehen.
Die Verwertung eines Vermögens ist z.B. nicht sofort möglich bei einer Erbschaft mit Nachlassstreitigkeiten oder bei einem Grundstück, das verkauft werden soll, bis sich ein Käufer gefunden hat. Eine besondere Härte liegt vor, wenn das Vermögen nur mit großem Verlust aufgelöst werden kann, z.B. eine Lebensversicherung kurz vor der Fälligkeit. Gewisse Verluste gelten aber als zumutbar.
Die Rückzahlung des Darlehens kann dinglich gesichert werden, z.B. durch Grundstückshypothek oder Abtretungserklärungen. Das Gesetz sieht keine Verzinsung des Darlehens vor. Das Darlehen kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (§53 SGB X) oder durch Verwaltungsakt gewährt werden. Wird die Form des öffentlich-rechtlichen Vertrages gewählt, sollten Sie darauf achten, dass Sie keiner Klausel zur sofortigen Vollstreckung (§60 SGB X) des Vertrages zustimmen, da das Jobcenter so die Rückzahlung des Darlehens direkt aus dem Vertrag vollstrecken kann und eine sozialgerichtliche Überprüfung ausgeschlossen ist. Sollte das Jobcenter auf einer Vollstreckungsklausel bestehen, darf es dies nicht unter Androhung der Leistungsversagung tun, sondern muss das Darlehen im Wege eines Verwaltungsaktes vergeben. Dies ist zugleich günstiger hinsichtlich der Verjährungsfristen. Die Darlehensforderung aus einem Darlehensvertrag verjährt in 30 Jahren, während eine solche aus Verwaltungsakt in 3 Jahren verjährt. Sobald das Vermögen verwertet werden konnte, hat das Jobcenter einen Rückzahlungsanspruch in voller Höhe. Eine verfassungsrechtlich höchst fragwürdige Regelung enthält § 42 a Abs. 3 Satz 2 SGB II, demzufolge mit Personen, die über nicht sofort verwertbares Vermögen verfügten und dieses sodann verwertet haben, eine Rückzahlungsvereinbarung für das gewährte Darlehen getroffen werden soll, wenn der erlangte Vermögensbetrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag unterschreitet. Wenn diese Norm wortwörtlich angewendet werden würde, könnten Personen, die nicht sofort verwertbares Vermögen haben, eine Darlehenstilgungspflicht treffen, die die Höhe ihres verwerteten Vermögens weit überschreitet. Hier ist also Ihre Gegenwehr gefragt.
Der Leistungsberechtigte soll für größere
Anschaffungen und besondere Ausgaben Rücklagen aus der
Regelleistung bilden. Denn die Regelleistung umfasst den gesamten
Bedarf einschließlich Anschaffung von Möbeln, Kleidung und Hausrat.
Falls der ALG II-Beziehende es nicht schafft, etwas anzusparen, kann beim
Jobcenter ein Darlehen beantragt werden, um dringend benötigte Gegenstände
anzuschaffen. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass es ein
unabweisbarer Bedarf ist, der nicht aufgeschoben werden kann
und keine anderen Möglichkeiten bestehen, den Bedarf zu decken. Z.B. kann auf
Möbellager und Kleiderkammern verwiesen werden.
Da bei unabweisbarem Bedarf ein Rechtsanspruch auf Darlehensgewährung besteht,
d.h. das Jobcenter die Leistung erbringen muss, legt es hier oft einen sehr
strengen Maßstab an. Obwohl Geldleistungen Vorrang haben, können auch
Sachleistungen erbracht werden.
Aber Achtung: Das Jobcenter kann bei unwirtschaftlichem Verhalten grundsätzlich Sachleistungen statt Geld bewilligen.
Auch Nachzahlungen für Strom können nach § 24 Abs. 1 SGB II erbracht werden, wenn die Abschlagszahlungen regelmäßig erfolgten.
Auch das Darlehen für Kautionen darf seit der gesetzlichen Neuregelung vom 24.3.2011 während des Hilfebezuges durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10% getilgt werden, § 42a Abs. 2 SGB II. Dies dürfte zukünftig große Probleme mit sich bringen, da viele Hilfeempfänger Kautionsdarlehen haben und damit eine Leistungskürzung um 10% auf Jahre erdulden müssen. Wir halten diese Regelung für verfassungsrechtlich problematisch, da im Regelsatz kein Anteil für eine Mietkaution vorgesehen ist. Es bleibt die zukünftige Rechtsprechung diesbezüglich abzuwarten. Es ist anzuraten, sich gegen derartige Verwaltungsakte zur Wehr zu setzen, wenn durch die Aufrechnungskürzung das Existenzminimum unterschritten wird.

