Darlehen

Grundsätzlich soll das ALG II ein Zuschuss sein und muss nicht zurückgezahlt werden.
Nur in Ausnahmefällen ist darlehensweise Gewährung vorgesehen.

 
Darlehen wegen Vermögen (§ 24 Abs. 5 SGB II)
Falls Vermögen vorhanden ist, dessen Verwertung nicht möglich ist oder dessen Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde, wird ALG II als Darlehen gezahlt.
Die Verwertung eines Vermögens ist z.B. nicht sofort möglich bei einer Erbschaft mit Nachlassstreitigkeiten oder bei einem Grundstück, das verkauft werden soll, bis sich ein Käufer gefunden hat. Eine besondere Härte liegt vor, wenn das Vermögen nur mit großem Verlust aufgelöst werden kann, z.B. eine Lebensversicherung kurz vor der Fälligkeit. Gewisse Verluste gelten aber als  zumutbar.
Die Rückzahlung des Darlehens kann dinglich gesichert werden, z.B. durch Grundstückshypothek oder Abtretungserklärungen. Das Gesetz sieht keine Verzinsung des Darlehens vor. Das Darlehen kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (§53 SGB X) oder durch Verwaltungsakt gewährt werden. Wird die Form des öffentlich-rechtlichen Vertrages gewählt, sollten Sie darauf achten, dass Sie keiner Klausel zur sofortigen Vollstreckung (§60 SGB X) des Vertrages zustimmen, da das Jobcenter so die Rückzahlung des Darlehens direkt aus dem Vertrag vollstrecken kann und eine sozialgerichtliche Überprüfung ausgeschlossen ist. Sollte das Jobcenter auf einer Vollstreckungsklausel bestehen, darf es dies nicht unter Androhung der Leistungsversagung tun, sondern muss das Darlehen im Wege eines Verwaltungsaktes vergeben. Dies ist zugleich günstiger hinsichtlich der Verjährungsfristen. Die Darlehensforderung aus einem Darlehensvertrag verjährt in 30 Jahren, während eine solche aus Verwaltungsakt in 3 Jahren verjährt.
Sobald das Vermögen verwertet werden konnte, hat das Jobcenter einen Rückzahlungsanspruch in voller Höhe. Eine verfassungsrechtlich höchst fragwürdige Regelung enthält § 42 a Abs. 3 Satz 2 SGB II, demzufolge mit Personen, die über nicht sofort verwertbares Vermögen verfügten und dieses sodann verwertet haben, eine Rückzahlungsvereinbarung für das gewährte Darlehen getroffen werden soll, wenn der erlangte Vermögensbetrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag unterschreitet. Wenn diese Norm wortwörtlich angewendet werden würde, könnten Personen, die nicht sofort verwertbares Vermögen haben, eine Darlehenstilgungspflicht treffen, die die Höhe ihres verwerteten Vermögens weit überschreitet. Hier ist also Ihre Gegenwehr gefragt.
 
Darlehen für Anschaffungen (§ 24 Abs. 1 SGB II)

Der Leistungsberechtigte soll für größere Anschaffungen und besondere Ausgaben Rücklagen aus der Regelleistung bilden. Denn die Regelleistung umfasst den gesamten Bedarf einschließlich Anschaffung von Möbeln, Kleidung und Hausrat.
Falls der ALG II-Beziehende es nicht schafft, etwas anzusparen, kann beim Jobcenter ein Darlehen beantragt werden, um dringend benötigte Gegenstände anzuschaffen. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass es ein unabweisbarer Bedarf ist, der nicht aufgeschoben werden kann und keine anderen Möglichkeiten bestehen, den Bedarf zu decken. Z.B. kann auf Möbellager und Kleiderkammern verwiesen werden.
Da bei unabweisbarem Bedarf ein Rechtsanspruch auf Darlehensgewährung besteht, d.h. das Jobcenter die Leistung erbringen muss, legt es hier oft einen sehr strengen Maßstab an. Obwohl Geldleistungen Vorrang haben, können auch Sachleistungen erbracht werden.

Diese Regelung wird auch bei „Mittellosigkeit“ angewandt: Wer mit seinem Geld nicht über den Monat kommt, kann im Notfall beim Jobcenter Hilfe beantragen. In der Regel werden Lebensmittelgutscheine gewährt.
Aber Achtung: Das Jobcenter kann bei unwirtschaftlichem Verhalten grundsätzlich Sachleistungen statt Geld bewilligen.
Auch Nachzahlungen für Strom können nach § 24 Abs. 1 SGB II erbracht werden, wenn die Abschlagszahlungen regelmäßig erfolgten.
 
Darlehen für Kautionen und Genossenschaftsanteile (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II)
Mietkautionen und Genossenschaftsanteile können übernommen werden, wenn das Jobcenter dem Umzug zugestimmt hat und der Umzug notwendig ist. Grundsätzlich werden sie als Darlehen bewilligt.
Auch das Darlehen für Kautionen darf seit der gesetzlichen Neuregelung vom 24.3.2011 während des Hilfebezuges durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10% getilgt werden, § 42a Abs. 2 SGB II. Dies dürfte zukünftig große Probleme mit sich bringen, da viele Hilfeempfänger Kautionsdarlehen haben und damit eine Leistungskürzung um 10% auf Jahre erdulden müssen. Wir halten diese Regelung für verfassungsrechtlich problematisch, da im Regelsatz kein Anteil für eine Mietkaution vorgesehen ist. Es bleibt die zukünftige Rechtsprechung diesbezüglich abzuwarten. Es ist anzuraten, sich gegen derartige Verwaltungsakte zur Wehr zu setzen, wenn durch die Aufrechnungskürzung das Existenzminimum unterschritten wird.
 
Darlehen bei voraussichtlichem Einkommen (§ 24 Abs. 4 SGB II)
Wenn für den Monat, für den ALG II beantragt wird, voraussichtlich Einnahmen erzielt werden, kann das ALG II als Darlehen erbracht werden.
 
Darlehen für Eigenheimbesitzer bei Instandhaltung und Reparatur ( §22 Abs. 2 S. 2 SGB II)
Wenn die nötigen Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur des Eigenheims den anerkannten Bedarf für die Unterkunft übersteigen, kann das Jobcenter für diesen Teil ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.
 
Leistungen zur Eingliederung Selbständiger (§ 16 c Abs. 2 SGB II)
Selbständige können vom Jobcenter für die Beschaffung von Sachgütern Darlehen bekommen, wenn die Sachgüter für die selbständige Arbeit nötig und angemessen sind.
 
Darlehen für Auszubildende bei besonderer Härte (§27 Abs. 4 SGB II)
Auszubildende deren Ausbildung nach dem BaföG oder dem SGB III förderungsfähig sind, besitzen gemäß §7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf ALG II oder Sozialgeld. Gemeint sind neben Studenten und Schülern auch Azubis in einer betrieblichen Ausbildung, vorausgesetzt, sie können nicht bei ihren Eltern wohnen. In besonderen Härtefällen können diese Auszubildende aber Leistungen für den Regelbedarf, die Unterkunft und für die nötige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen bekommen. Die Rückzahlung des Darlehens ist erst nach Abschluss der Ausbildung fällig.
 
Darlehen bei Wohnraumsicherung (§22 Abs. 8 SGB II)
Es wurde nicht nur die Übernahme von Mietschulden, sondern auch von sonstigen Schulden (z.B. Stromschulden) geregelt. Demnach können (also nicht müssen) von der Behörde Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (Obdachlosigkeit) gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist aber, dass Leistungen für die Unterkunft und Heizung schon durch das Jobcenter erbracht werden.
 
Alle Darlehen, bis auf Darlehen für Auszubildende nach §27 Abs. 4 SGB II und wegen Vermögens, können sofort aus der laufenden Leistung zurückgefordert werden, und zwar in Höhe von 10% der Regelleistung. Diese Regelung ist seit März 2011 neu im Gesetz. Wie der Gesetzgeber davon ausgehen konnte, dass die Leistungsbezieher jedenfalls auf 10% der Regelleistung für den durchaus langen Zeitraum einer Darlehensrückzahlung verzichten können, bleibt schleierhaft. Es ist daher dringend zu empfehlen, wenn die Rückzahlung des Darlehens nur unter Gefährdung des Existenzminimums möglich ist, den Erlass der Darlehensschuld nach §44 SGB II zu beantragen. §44 SGB II regelt, dass der Erlass möglich ist, wenn die Forderung unbillig wäre. Es lohnt sich in solchen Fällen auch den gerichtlichen Weg einzuschlagen, denn es gibt eine Reihe von Urteilen, die diese Sichtweise unterstützen. Der normale Sacharbeiter im Jobcenter ist hingegen oft ahnungslos über die Möglichkeiten, die das SGB II bietet.

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