Vermögen, § 12 SGB II

Neuregelung ab dem 1.8.2006: Kürzung der Vermögensfreibeträge bei verfügbarem Vermögen zugunsten von höheren Altersvorsorgevermögen (Bewilligungen gelten weiter nach dem alten Recht bis zum Ende des Bewilligungszeitraums; danach hat man 2 Monate Zeit, das Vermögen so umzuschichten, dass die neuen Kriterien erfüllt sind)

Bevor Sie ALG II beanspruchen können, müssen Sie Ihr Vermögen zu einem großen Teil verwerten und zuerst einmal davon leben. Es gibt aber ein so genanntes Schonvermögen, dass Sie behalten können.

Geschützt ist:

  • Ein selbstbewohntes Eigenheim oder Eigentumswohnung
  • Vermögen zur Beschaffung eines Eigenheims, wenn es dem Wohnzweck eines Behinderten oder Pflegebedürftigem dient
  • angemessenes Kraftfahrzeug
  • angemessener Hausrat
  • Gegenstände, die Sie zukünftig für die Berufsausübung brauchen
  • Sparvermögen in Höhe von 150 Euro pro Lebensjahr, aber mind. 3100 Euro, max. 9750 Euro. Ein 40jähriger darf also 6000 Euro besitzen, ein 2jähriges Kind 3100 Euro (Mindestbetrag).
  • Altersvorsorgevermögen in Höhe von 750 Euro pro Lebensjahr, wenn der Betrag frühestens mit Rentenalter ausgezahlt wird, höchstens jedoch jeweils 48.750 Euro.
  • Riester-Rente in unbegrenzter Höhe
  • 750 Euro pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für Anschaffungen

Des weiteren ist Vermögen geschützt, wenn die Verwertung "eine besondere Härte" bedeuten würde oder "unwirtschaftlich" wäre.. Das kann z.B. für eine Kleingartenlaube gelten oder für eine Lebensversicherung, bei der Sie weniger für den Rückkauf bekommen als Sie eingezahlt haben. Auch Familienerbstücke sind auf diese Weise unter Umständen geschützt. allerdings erhält man dann das ALG II nur als Darlehen.

 
Alles, was Sie darüber hinaus besitzen, müssen Sie erst einmal verbrauchen.

Suche

Weitere Infos & Links:

§ 12 SGB II + DA