Kinderzuschlag, Berechnungsbeispiel
Familie A. hat Kinder, 15 und 16 Jahre
Einkommen Frau F. 400
Einkommen Herr F. 1500 brutto
Miete: 620
Bedarfsermittlung:
Regelleistung für die Eltern 632
Der Mietanteil der Eltern beträgt laut Tabelle 71,22 %. Das sind von 620 = 441,56
Bedarf der Eltern: 632,00
Mietanteil: 441,56
Summe: 1073,56 Elternbedarf
Einkommensbereinigung
Frau F. 400
Minus Freibetrag 100
Minus Freibetrag 20 % 60
Ergebnis 240 anrechenbares Einkommen nach SGB II
Herr F. 1500
Minus Soz.Vers. 315
Minus Freibetrag 100
Minus Freibetrag 20 % 140
Minus Freibetrag 10 % 70
Ergebnis 875 anrechenbares Einkommen nach SGB II
Macht zusammen 1115 anrechenbares Einkommen, gegenüber einem Bedarf von 1073,56 .
Da das Einkommen höher ist als die Mindesteinkommensgrenze, aber nicht so hoch wie die Höchsteinkommensgrenze (Bedarf plus möglicher Kinderzuschlag = 280 ), muss Kinderzuschlag beantragt werden.
Elterneinkommen 1115
Minus Elternbedarf 1073,56
Je 10 Einkommensüberhang werden 7 auf den Kinderzuschlag angerechnet: 4x7 = 28 Euro.
Der Kinderzuschlag wird also in Höhe von 280 28 = 252 gezahlt.
Wohngeld wird nicht als Einkommen berücksichtigt. Es beträgt im Fall der Familie F. 130 .
Familie F. hätte mit Kinderzuschlag monatlich zur Verfügung:
Einkommen Herr F. 1185
Einkommen Frau F. 400
Kindergeld 308
Kinderzuschlag 252
Wohngeld 130
Summe 2275 zur Verfügung stehendes Gesamteinkommen.
Das ist mehr als ALG II:
Die folgende Vergleichsberechnung zeigt, wie hoch der Anspruch der Familie auf ALG II wäre:
Miete 620
Eltern 632
Kind 281
Kind 281
Summe 1814 Gesamtbedarf
Anrechenbares Einkommen:
Eltern 1115
Kindergeld 308
Summe 1423 anrechenbares Einkommen
Tatsächlich zur Verfügung hätte die Familie bei ALG II-Bezug:
1814 Bedarf 1423 Einkommen = 391 ALG II
Plus Einkommen Frau F. 400
Plus Einkommen Herr f. 1185
Kindergeld 308
Summe 2284 zur Verfügung stehendes Einkommen mit ALG II
Bei Kindern unter 14 Jahren mit einem Sozialgeldanspruch von 211 ist die Differenz sehr viel größer. Dann ist der Kinderzuschlag eine echte Verbesserung.
Vorteil von Kinderzuschlag: Keine Erbenhaftung, keine Verpflichtung, jede Arbeit anzunehmen etc.

