©Foto: Diakonisches Werk der Landeskirche Hannovers

Kinderzuschlag, § 6a BKGG

Zur Vermeidung von ALG II-Bezug gibt es den sog. Kinderzuschlag nach § 6a BKGG.
Der Kinderzuschlag beträgt max. 140 Euro und wird für längstens 3 Jahre gezahlt.

Der Kinderzuschlag kann nur dann gezahlt werden, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird. Das setzt voraus, dass die Eltern mindestens über ein Einkommen verfügen, dass ihren eigenen Bedarf deckt.

 

Das Einkommen über den ALG II-Bedarf hinaus wird anteilig auf den Kinderzuschlag angerechnet.
Der Bedarf der Eltern wird nach den Regeln des SGB II errechnet.
Er umfasst

  • Regelleistungen und
  • evt. Mehrbedarfe sowie
  • die Unterkunftkosten
    Allerdings werden die Kosten der Unterkunft nicht wie im SGB II per Kopfzahl gleichmäßig auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt, sondern nach einem prozentualen Schlüssel, der sich aus der Gegenüberstellung der Wohnbedarfs von Alleinstehenden, Ehepaaren und Kindern aus dem Existenzminimumbericht 2010 ergibt.
 
Die jeweiligen Anteile können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Alleinerziehende mit Wohnanteil des Elternteils
1 Kind 75,90%
2 Kindern 61,16%
3 Kindern 51,21%
4 Kindern  44,05%
5 Kindern 38,65%
   
Elternpaar mit Wohnanteil der Eltern
1 Kind 83,11%
2 Kindern 71,10%
3 Kindern 62,12%
4 Kindern  55,15%
5 Kindern 49,59%
   
   

 

Das Elterneinkommen wird nach den Regelungen des SGB II bereinigt und auch die entsprechenden Freibeträge für Erwerbseinkommen gewährt.
Das (bereinigte) Einkommen der Eltern (ohne Berücksichtigung von Kindergeld und Wohngeld) wird nun dem Bedarf nach SGB II gegenübergestellt.

Pro 10 Euro, die das Elterneinkommen über dem Bedarf liegt, werden 7 Euro auf den Kinderzuschlag angerechnet.

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