©Foto: Diakonisches Werk der Landeskirche Hannovers

Auszubildende

Auszubildende sind nach § 7 Abs. 5 von Leistungen ausgeschlossen, wenn sie eine Ausbildung machen, die nach BAföG oder BAB (SGB III) grundsätzlich förderungsfähig ist.
Auszubildende haben regelmäßig keinen Anspruch auf ALG II.
Sie werden auf die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder auf die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem SGB III verwiesen.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Leistungen tatsächlich bezogen werden. Es reicht für den Leistungsausschluss aus, dass man sie bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen erhalten könnte. Wer z.B. als StudentIn wegen Überschreiten der Förderungshöchstdauer kein BAföG (mehr) bekommt, bleibt trotzdem vom ALG II ausgeschlossen.

 

Ausnahmen:

1. Wenn Auszubildende bei den Eltern wohnen, die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit (tägliche Hin- und Rück-fahrt bis 2 Stunden) erreichen können und die Eltern ALG II bekommen, haben auch die Auszubildenden Anspruch auf ALG II.

2. Ebenso, wenn der Betreffende während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme BAB bekommt oder das „kleine“ BAföG während des Besuchs einer Berufsfachschule. Das BAföG bzw. BAB zählt dann als Einkommen des Auszubildenden. Ein Teil, der sog. "ausbildungbedingten Bedarfs" für Fahrtkosten und Ausbildungsmaterial wird nicht auf das ALG II angerechnet.

3. Alg II können auch Personen beanspruchen, die eine Abendhauptschule, Abendrealschule oder Abendgymnasium besuchen, sofern ihr Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht ausgeschlossen ist. Im Regelfall bei Vollendung des 30.Lebensjahres bei Beginn des Ausbildungsabschnittes.

Die Auflistung der Ausnahmen ist nicht abschließend.

Der Ausschluss des Anspruchs auf ALG II gilt nur auf den Auszubildenden selbst. Angehörige, z.B. Kinder haben einen Anspruch auf Sozialgeld.


Neu ab 01. April 2011
Den Auszubildenden wurde ein eigener Paragraph gewidmet, nämlich der § 27 SGB II. Hier werden die Leistungen für Auszubildenden abschließend geregelt, die ausnahmsweise neben BaföG oder BAB erbracht werden können:


·        Grundsatz: Die in § 27 SGB II genannten Leistungen sind kein ALG II mit der Folge, dass der Auszubildende nicht den Pflichten des SGB II unterliegt, er aber auch nicht mehr über den ALG II- Bezug automatisch krankenversichert ist, § 27 Abs. 1 SGB II

·        Mehrbedarf (bisher nur von der Rechtsprechung anerkannt) für Mütter, Alleinerziehende, für krankheitsbedingte Ernährung und atypischen Mehrbedarf, für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt , vgl. § 27 Abs. 2 SGB II

·        Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft, § 27 Abs. 3 SGB II: Studierende, die deshalb ein geringeres BAFöG bekommen, weil sie bei ihren Eltern leben, erhalten durch die ARGE einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten, wenn diese höher sind als die im BAFöG berücksichtigten, max. bis zur Angemessenheitsgrenze im SGB II. Dieser Mietzuschuss gilt nicht als ALG II-Leistung.
Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern leben, erhalten ebenfalls einen Zuschuss zur Miete, wenn Ausbildungsvergütung und BAB nicht ausreichen. Denn bei der Berufsausbildungsbeihilfe werden max. 205 € Unterkunftskosten berücksichtigt. Auszubildende unter 25 Jahren erhalten diesen Zuschuss nur, wenn sie die Ausbildungsstätte vom Elternhaus nicht erreichen können oder aus schwer wiegenden sozialen Gründen nicht auf das Elternhaus verwiesen werden können. Ansonsten werden sie auf den Haushalt ihrer Eltern verwiesen. Eine sogenannte unbegründete Nestflucht ist vom Gesetzgeber nicht gewünscht, insbesondere durch einen Auszug ohne Zustimmung.

·        Darlehen im Härtefall: In Ausnahmefällen kann ALG II während einer Ausbildung als Darlehen bewilligt werden, wenn eine besondere Härte vorliegt, so § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Eine besondere Härte wird insbesondere angenommen, wenn behinderte Auszubildende die Ausbildung nicht in der Regelstudienzeit absolvieren und auch nicht auf einen Nebenjob verwiesen werden können. Auch eine finanzielle Notlage kurz vor Abschluss der Ausbildung kann einen Härtfall begründen. Dazu gibt es auch schon eine Reihe von Gerichturteilen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können auch Leistungen darlehensweise erbracht werden, da die Vergütung der Ausbildung erst am Ende des Monats ausgezahlt wird und damit eine Leistungslücke entsteht, § 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II.

·        Übernahme von Schulden auf Darlehensbasis, wenn dies zur Sicherung des Wohnraums oder einer vergleichbaren Notlage dient.

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§ 7 SGB II + DA

DA § 27 SGB II