©Foto: Diakonisches Werk der Landeskirche Hannovers

Eingliederungsvereinbarung, § 15 SGB II

In § 15 SGB II ist geregelt, dass mit jedem ALG II-Empfänger eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen werden soll. Geregelt werden soll, was der Betroffene an Eingliederungsleistungen erhält, und im Gegenzug, welche Bemühungen er erbringen soll. Bei der Eingliederungsvereinbarung handelt es sich wohl um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, welcher sowohl den Leistungsberechtigten als auch das Jobcenter bindet. Pflichtleistungen des Jobcenters stehen aber hier nicht zur Disposition; nur Ermessensleistungen des Jobcenters können im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung gewährt werden.

Der ALG II-Bezieher ist an die mit der Eingliederungsvereinbarung auferlegten Pflichten durch die Sanktionierungsandrohung in § 31 SGB II gebunden. Während der Nichtabschluss der Eingliederungsvereinbarung nicht mehr sanktioniert werden kann, drohen Sanktionen für den Fall, dass die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt werden.

Vor Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung soll ein umfassendes Profiling bzw. eine Potenzialanalyse und eine intensive Beratung stattfinden. Sinn der Eingliederungsvereinbarung ist es nicht, standardisierte Eingliederungsverträge zu machen, sondern eine auf die Person abgestimmte Förderung zu ermöglichen.

Eingliederungsvereinbarungen sind verhandelbar. Der Sachbearbeiter ist gehalten, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass vor Abschluss der Vereinbarung die so genannte Verhandlungsphase liegt. Hier haben Sie Gelegenheit, Ihre Wünsche zu äußern bezüglich möglicher Eingliederungsleistungen. Wenn der Sachbearbeiter von Ihnen Dinge verlangt, die Sie für sich nicht zumutbar halten, sollten Sie mit ihm verhandeln, damit die  Eingliederungsvereinbarung verändert wird. Wenn der Sachbearbeiter von Ihnen bspw. die Vorlage von Bewerbungsnachweisen verlangt, sollten Sie fordern, dass die Bewerbungskosten übernommen werden, da Sie sonst aufgrund Ihrer engen Finanzen nicht in der Lage sind, sich häufig zu bewerben.
Wenn die Eingliederungsvereinbarung die Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit (Ein-Euro-Job) beinhaltet, muss diese hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeit, der Arbeitszeit, des Einsatzortes und der mit der Tätigkeit verbundenen Verbesserung Ihrer Eingliederungschancen hinreichend bestimmt sein. Dies ist oft nicht der Fall!

Eine Eingliederungsvereinbarung, welche in einer Kette von Textbausteinen eine Reihe von miteinander unvereinbaren Pflichten aufzählt und bspw. die Ablieferung einer Mindestzahl von Bewerbungen auf dem ersten Arbeitsmarkt und gleichzeitig die Aufnahme eines Ein-Euro-Jobs vorsieht, dürfte rechtswidrig sein, weil Ein-Euro-Jobbern anzunehmen ist, dass sie auf absehbare Zeit nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelbar sind.

Dann, und in allen anderen Fällen, wenn Sie sich mit dem Sachbearbeiter nicht einigen können, sollten Sie nur unter Vorbehalt zustimmen und Ihre Vorbehalte als Ergänzung der Eingliederungsvereinbarung schriftlich aufnehmen lassen. Eine zweite Möglichkeit besteht darin, den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung abzulehnen, woraufhin das Jobcenter diese als Verwaltungsakt erlassen wird. Die Rechtmäßigkeit der in der Eingliederungsvereinbarung getroffenen Regelungen sind gerichtlich überprüfbar.

Die Eingliederungsvereinbarung soll immer auch eine Rechtsfolgebelehrung enthalten, aus der Sie deutlich entnehmen können, was ihnen droht, falls Sie die Vereinbarung nicht einhalten. 

Sie müssen die Eingliederungsvereinbarung nicht sofort unterschreiben. Sie haben das Recht, sich Bedenkzeit auszubitten und jemanden zu Rate zu ziehen. Dies darf Ihnen nicht verweigert werden mit dem Hinweis, dass Sie zur Unterschrift verpflichtet sind (wie aus der Praxis oft zu hören ist).




Suche

Weitere Infos & Links:

Arbeitshilfe Eingliederungsvereinbarung