Befristeter Zuschlag (§ 24 SGB II)

Wer bei Arbeitslosigkeit zuerst ALG I erhält und dann nach Ausschöpfen des Anspruchs ins ALG II rutscht, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld.

Den Zuschlag erhält man, wenn die Leistungen nach dem SGB II für die Bedarfsgemeinschaft niedriger sind als das ALG I plus Wohngeld. Das soll den Betroffenen den Übergang zum niedrig bemessenen ALG II erleichtern, wird deshalb auch „Armutsgewöhnungszuschlag“ genannt.

Maximal wird der Zuschlag 2 Jahre lang gezahlt. Er beträgt im ersten Jahr nach ALG I 2/3 des Unterschiedsbetrags zwischen ALG I plus Wohngeld und dem tatsächlich ausgezahlten ALG II, im zweiten Jahr die Hälfte.
Höchstens beträgt der Zuschlag im ersten Jahr

  • Für Alleinstehende 160 Euro
  • Für Paare 320 Euro
  • Zusätzlich pro Kind 60 Euro.

Der Zuschlag wird nur gezahlt, wenn überhaupt ein Anspruch auf ALG II besteht:
Wenn z.B. der Partner/die Partnerin Erwerbseinkommen hat und deshalb kein Anspruch auf SGB II-Leistungen besteht, gibt es auch keinen Zuschlag. Im Extremfall entscheidet 1 Cent mehr oder weniger Erwerbseinkommen darüber, ob der Zuschlag, der bei einer Familie mit zwei Kindern max. 480 Euro beträgt, ganz entfällt.

Der Berechnung zugrunde gelegt werden die Verhältnisse beim erstmaligen Antrag auf ALG II. Veränderungen nach Antragstellung hatten bisher keinen Einfluss auf die Höhe des Zuschlags. Ab dem 1.8.2006 gilt: Wenn ein Partner einer Bedarfsgemeinschaft auszieht/verstirbt, wird der Zuschlag neu berechnet und verringert sich.
Wenn sich die Zahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erhöht, z.B. durch Geburt eines Kindes oder eine neue Partnerschaft, verändert sich nichts. Auch wenn sich z.B. das Einkommen des Ehepartners verringert, führt das nicht zu einem höheren Zuschlag.

Suche

Weitere Infos & Links:

§ 24 SGB II + DA