Haushaltsgemeinschaft
Im § 7 SGB II ist festgelegt, wer eine Bedarfsgemeinschaft bildet und unterhalten werden muss: Eltern und ihre unverheirateten Kinder unter 25 Jahren, soweit sie nicht schwanger sind oder ein eigenes Kind haben.
Verwandte oder Verschwägerte, die mit der Bedarfsgemeinschaft zusammen in einem Haushalt leben, bilden gemäß § 9 Abs. 5 SGB II eine Haushaltsgemeinschaft. Bei einer Haushaltsgemeinschaft wird gesetzlich vermutet, dass man sich gegenseitig finanziell unterstützt.
Eine Haushaltsgemeinschaft bilden z.B. Eltern und ihre Kinder über 25, Großeltern und Enkel,
Onkel, Tanten, Nichten, Neffen, Geschwister untereinander und Stiefeltern mit Stiefkindern.
Erhält man zumindest Teile der Unterhaltskosten von den Verwandten, wird dies wie folgt berechnet:
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Freie Unterkunft - keine Leistungen nach § 22 SGB II (Kosten der Unterkunft und Heizung)
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Freie Verpflegung wird mit 35 % der Regelleistung bemessen (120,75 Euro)
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nur Frühstück – 26,41 Euro
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nur Mittagessen oder Abendessen – je 47,18 Euro monatlich
Erhält man darüber hinaus noch Taschengeld, Bekleidung und ähnliches, kann das ALG II auch gänzlich entfallen. Geringe Zuwendungen, wie z.B. ein gelegentlicher Kinobesuch oder eine neue Hose sollen nicht berücksichtigt werden.
Wenn keine Unterhaltsverpflichtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch besteht, ist es leicht, diese Vermutung zu widerlegen: Es reicht eine einfache Erklärung, dass man keine Leistungen erhält, wie z.B. freie Unterkunft und Verpflegung. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass Unterkunftskosten tatsächlich gezahlt werden und wie sich diese zusammensetzen. Dann erhält man unabhängig vom Einkommen der Verwandten ALG II.
Wenn Kinder und Eltern zusammen leben, soll es regelmäßig zu einer Überprüfung der Leistungsfähigkeit kommen. Sie müssen allerdings nur für die Kinder aufkommen, wenn sie finanziell dazu in der Lage sind.
Dabei gelten hier Freibeträge, die deutlich höher sind als bei einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II:
Vom Einkommen anrechnungsfrei bleibt:
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Die doppelte Regelleistung für denjenigen, der verdient
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Die einfache Regelleistung für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, z.B. weitere minderjährige Kinder
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Die Kosten für Unterkunft und Heizung
Mit der Hälfte des Einkommens, das darüber liegt, müssen Sie das volljährige Kind, dass ALG II beantragt, unterstützen.

